Verfahrensgang
AG Starnberg (Aktenzeichen 005 F 773/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 07.02.2017 in Ziffer 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt von 8.298;- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 7.730;- EUR für die Zeit von 16.09.2015 - 12.08.2016 sowie seit 12.08.2016 aus 8.298;- EUR zu Händen der Kindesmutter zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Zur Begründung der Entscheidung ist auszuführen (§ 117 Abs. 4 FamFG):
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nur zum geringen Teil begründet.
1. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 07.02.2017 in Ziffer 1 des Tenors und Zurückweisung der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts: Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass lediglich die Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von lediglich 8.298,- EUR geltend gemacht wird.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur zum geringen Teil Erfolg.
a) Der Antragsgegner weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Verfahren beim Amtsgericht an einem wesentlichen Mangel litt und eine schriftliche Sachentscheidung nicht hätte ergehen dürfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2016 bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13.12.2016. An diesem Tag erging dann ein Hinweisbeschluss des Amtsgerichts an beide Beteiligte und eine ergänzende Verfügung, dass die Beteiligten gebeten werden mitzuteilen, ob eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen kann. Der Antragsgegner stimmte daraufhin einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Der Antragsteller aber nicht. Mit Beschluss vom 07.02.2017 verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts.
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann mit Zustimmung beider Parteien das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmt das Gericht den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin, zur Verkündung der Entscheidung. Das Amtsgericht hätte daher, da nur die Zustimmung eines Beteiligten vorlag, keine schriftliche Entscheidung treffen dürfen. Zudem hätte das Amtsgericht beiden Beteiligten eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen gewähren müssen. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass mangels Fristsetzung das rechtliche Gehör verletzt worden ist und ein Verfahrensmangel vorliegt.
Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO ist eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht vorliegend aber dennoch nicht möglich. Nach der genannten Vorschrift darf das Beschwerdegericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Hiervon ist im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen. Denn das Verfahren ist entscheidungsreif, eine Beweisaufnahme ist nicht durchzuführen (vgl. die weiteren Ausführungen unten b) und c)).
b) Das Amtsgericht ist für seine Unterhaltsberechnung zutreffend von einem Einkommen des Antragsgegners gemäß der Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen.
Grundsätzlich hat jeder Beteiligte die Voraussetzungen der für ihn günstigen Normen darzulegen und zu beweisen. Nach dieser Grundregel richtet sich auch die Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht. Der Unterhaltsberechtigte ist beweispflichtig für die Tatbestandsvoraussetzungen der Normen, auf die er seinen Unterhaltsanspruch stützt, für die maßgeblichen Lebensverhältnisse, nach denen sich sein Unterhaltsbedarf bemisst und für seine Bedürftigkeit. Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für die Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit und für Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6, Rn. 700, 701).
Der Unterhaltspflichtige hat also die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit. Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit muss er zunächst die seine eigene Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie die Höhe seines Einkommens, Werbungskosten, Aufwendungen, Betriebsausgaben oder sonstige einkommensmindernde Abzugsposten vortragen und ggf. beweisen (BGH FamRZ 1988, 930).
Auch die Notwendigkeit und Höhe seiner ber...