Leitsatz (amtlich)

Die vom Notar einzureichende Gesellschafterliste hat unabhängig vom Datum der Aufnahme der jeweiligen Liste in den Registerordner an die aktuellste dort aufgenommene Liste der Gesellschafter anzuknüpfen.

 

Normenkette

GmbHG § 5 Abs. 3 S. 2, § 40 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen HRB 161333)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München - Registergericht - vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Ausweislich der Dokumentenübersicht für die beteiligte GmbH im elektronischen Handelsregister sind folgende Gesellschafterlisten in den Registerordner eingestellt:

"Liste der Gesellschafter - Aufnahme in den Registerordner am 10.2.2011 (erstellt zum 27.2.2008),

Liste der Gesellschafter - Aufnahme in den Registerordner am 9.2.2011 (erstellt zum 30.12.2010),

Liste der Gesellschafter - Aufnahme in den Registerordner am 3.1.2011 (erstellt zum 30.12.2010) ..."

Die am 10.2.2011 in den Registerordner aufgenommene Liste der Gesellschafter [Stichtag 27.2.2008] enthält abweichend von der am 9.2.2011 aufgenommenen Gesellschafterliste [Stichtag 30.12.2010] keine laufende Nr. 10, während in der am 9.2.2011 aufgenommenen Liste [Stichtag: 30.12.2010] unter dieser Nummer ein Geschäftsanteil in Höhe von 1.100 EUR einer natürlichen Person zugeordnet ist. In der Gesellschafterliste [Stichtag 27.2.2008] sind unter laufender Nr. 10.7 bis 10.10 vier Geschäftsanteile im Gesamtwert von 1.100 EUR aufgeführt, als deren Inhaber drei natürlichen Personen und eine GmbH angegeben sind. Die Nr. 10.7 bis 10.10 fehlen in der am 9.2.2011 aufgenommenen Gesellschafterliste [Stichtag: 30.12.2010]. Ferner ist in der Liste [Stichtag 27.2.2008] unter laufenden Nr. 10.6 und 12 jeweils eine natürliche Person als Inhaber von Geschäftsanteilen von 350 EUR bzw. 3.500 EUR angeführt. Unter diesen Nummern sind die entsprechenden Geschäftsanteile in der am 9.2.2011 aufgenommenen Liste [Stichtag 30.12.2010] einer GmbH zugeordnet.

Die von der beschwerdeführenden Notarin im September 2011 eingereichte Gesellschafterliste [Stichtag: 30.12.2010] knüpft an die am 10.2.2011 in den Registerordner aufgenommene Liste [Stichtag: 27.2.2008] an. Daher fehlt die laufende Nr. 10 der Geschäftsanteile, dagegen sind die Geschäftsanteile Nr. 10.7 bis 10.10 angeführt, zu 10.6 und 12 ist die natürliche Person und nicht die in der am 9.2.2011 aufgenommenen Gesellschafterliste zum 30.12.2010 bezeichnete GmbH angeführt. Die Gesellschafterliste ist von einem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH unterschrieben. Dazu hat die Beschwerdeführerin unter dem 1.9.2011 folgende Bescheinigung ausgestellt:

"Ich bescheinige in meiner Eigenschaft als Notarin, dass die geänderten Eintragungen in der vorstehenden Gesellschafterliste den Veränderungen entsprechen, an denen ich mitgewirkt habe, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen".

Das AG hat die eingereichte Liste mit der Begründung beanstandet, dass unter laufenden Nr. 10.6 und 12 der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesellschafterliste nicht die in der Gesellschafterliste zum 30.12.2010 angeführte GmbH als Inhaberin der Gesellschaftsanteile bezeichnet sei, sondern die in der Gesellschafterliste zum 27.2.2008 genannte natürliche Person. Demgegenüber stellte sich die Beteiligte unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut auf den Standpunkt, dass sie eine Gesellschafterliste im Anschluss an die zuletzt in den Registerordner aufgenommene Liste einzureichen habe. Das AG hat unter Festhalten an seiner Rechtsauffassung mit Beschluss vom 30.11.2011 die Einstellung "der Gesellschafterliste mit Stichtag 30.12.2010/Erstellungs 1.9.2011" abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesellschafterliste nicht an die am 10.2.2011 in den Registerordner aufgenommene Liste der Gesellschafter anzuknüpfen hatte, sondern an die am 9.2.2011 aufgenommene Liste.

1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizutreten, dass nach dem Gesetzeswortlaut von § 40 Abs. 2 GmbHG die von dem Notar einzureichende Gesellschafterliste "mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen" muss. Dies wird auch in der Literatur so gesehen (vgl. etwa Dieter Mayer, ZIP 2009, 1037 [1048] oder Lutter/Hommelhoff/Bayer, 17. Aufl. 2009, Rz. 34 zu § 40 GmbHG). Dies gilt aber dann nicht, wenn die zuletzt in den Registerordner aufgenommene Liste zeitlich gesehen nicht die aktuellste ist. Denn der an im Rahmen von § 40 GmbHG relevanten Veränderungen mitwirkende Notars hat an die Liste mit dem aktuellen Stichtag anzuschließen, um den Gesetzeszweck der Transparenz des Gesellschaftsbestands zu erreichen. Dem steht der Wortlaut von § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht entgegen.

a.) Die Amtspflicht des Notars zur Vorlage der ggf. zu korrigierenden Gesellschafterliste (so ausdrücklich BGH NZG 2011, 516 [517], Rz. 10) ist in unmittelba...

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