Leitsatz (amtlich)
Mit Zugang der Kostenrechnung beim Kostenschuldner endet die Befugnis des Ausgangsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; ab diesem Zeitpunkt ist ein derartiger Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu betrachten, über die der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, § 1 Abs. 5 GKG zuständige Einzelrichter entscheidet. Ein Beschluss durch das Erstgericht in der Besetzung mit drei Richtern verstößt gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter.
Normenkette
GKG § 1 Abs. 5, § 21 Abs. 1 S. 1, § 66 Abs. 6
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 18 O 7320/15) |
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.01.2020 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kostenerinnerung des Klägers an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Gründe
I. Durch Endurteil vom 20.11.2019 gab die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I in der Besetzung mit drei Berufsrichtern der Klage des Klägers wegen Entrichtung restlichen Architektenhonorars teilweise statt und wies diese im Übrigen ab. Ferner ordnete das Landgericht München I an, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 60 %, der Beklagte 40 % zu tragen hat.
Mit Schlusskostenrechnung vom 22.11.2019 (Kostenrechnung XV) setzte die Kostenbeamtin des Landgerichts München I die Gerichtskosten mit insgesamt 9.077,62 EUR fest. Darin enthalten ist eine Sachverständigenvergütung gemäß Nr. 9005 KV GKG in Höhe von 8.042,62 für den durch Beweisbeschluss des Landgerichts München I vom 27.01.2016 bestellten und im Verfahren tätigen Sachverständigen ... Der auf den Kläger entfallende 60%ige Kostenanteil wurde mit 5.446.57 EUR bestimmt.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers vom 06.12.2019 mit dem Antrag, die in der Schlusskostenrechnung enthaltene Sachverständigenvergütung wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. Das erkennende Gericht habe den Sachverständigen mit der Beantwortung von Rechtsfragen beauftragt sowie die geschuldete rechtliche Überprüfung der entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte vor Erlass des Beweisbeschlusses unterlassen.
Durch Beschluss vom 07.01.2020 wies die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I in der Besetzung mit drei Berufsrichtern den Antrag des Klägers, die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen ... in Höhe von 8.042,62 wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, zurück. Die Zustellung des Beschlusses an den Klägervertreter erfolgte am 13.01.2020.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2020, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag, legte der Kläger gegen den Beschluss vom 07.01.2020 Beschwerde ein.
Durch Beschluss vom 12.02.2020 half die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I in der Besetzung mit drei Berufsrichtern der Beschwerde nicht ab und legte die Akten zur Entscheidung dem Oberlandesgericht München vor.
II. Die zulässige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des Kammerbeschlusses vom 07.01.2020 sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht München I zur Entscheidung über die Kostenerinnerung des Klägers.
a. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft.
Bei dem Kammerbeschluss vom 07.01.2020 handelt es sich um eine Entscheidung des Erstgerichts gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG über die Frage der Nichterhebung der (Sachverständigen)Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Gegen eine solche Entscheidung des Erstgerichts findet gemäß § 66 Abs. 2 GKG die - einfache - Beschwerde statt (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 21 GKG, Rn. 66; BDZ-Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 21 Rn. 13; BeckOK-Dörndorfer, Kostenrecht, 28. Edition, § 21 GKG, Rn. 9).
b. Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die Entscheidung nicht durch den zuständigen gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist.
Das Landgericht München I hat in unzulässiger Weise als Erstgericht - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern - über die Frage der Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG entschieden. Nachdem die Kostenrechnung vom 22.11.2019 mit den darin enthaltenen Sachverständigenkosten dem Kostenschuldner bereits zugegangen war und er diese im Übrigen auch ausdrücklich mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung angegriffen hat, war eine Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts über die Frage der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG nicht mehr gegeben. Mit Zugang der Kostenrechnung ist vielmehr über die Frage der Nichterhebung von Verfahrenskosten ausschließlich im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz zu entscheiden, wofür gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
aa. Mit Zugang einer Kostenrechnung an den Kostenschuldner ist über die Frage der Nichterhebung von Gerichtskosten ausschließlich im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen den Gerichtskostenansatz zu entscheiden. Eine Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts ist ab diesem Zeitpunkt nicht meh...