Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Löschung eines Amtswiderspruchs
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Sondernutzungsrecht durch Eintragung im Grundbuch begründet, erfordert die Bezugnahme auf die Teilungserklärung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot klarer Grundbucheintragungen, dass das Sondernutzungsrecht darin ausreichend klar beschrieben ist. Ist der Teilungserklärung auch ein Aufteilungsplan als Anlage beigefügt ist und bezieht sich die Urkunde darauf, sind beide für die Auslegung der Eintragung über die Reichweite des Sondernutzungsrechts heranzuziehen. Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondernutzungsrechten im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und die darauf bezugnehmende Eintragung daher unzulässig.
Normenkette
GBO § 13 Abs. 1, §§ 19, 53 Abs. 1 S. 1 u. 2, § 71 Abs. 1-2, § 73; RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 2; WEG § 7 Abs. 3, 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1-2, § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1; BGB §§ 133, 873-874, 876, 891-892; GNotKG § 36 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird das AG München - Grundbuchamt - angewiesen, den im Grundbuch von... Bl... (Zweite Abteilung, laufende Nr. X) zugunsten der jeweiligen Eigentümer von... Blätter... bis... eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO zu löschen.
II. Das AG München - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragung eines Sondernutzungsrechts für die jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. X der.... X und X,... München, eingetragen auf Blatt... an drei im beigefügten Lageplan mit Nr. X, X und X bezeichneten Kfz-Stellplätzen (rot eingezeichnet) und an der im Lageplan rot eingezeichneten Grundstücksfläche von Amts wegen zu löschen.
III. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.000 EUR.
Gründe
I. Im Jahr 1981 schlossen mehrere Interessenten, die Miteigentum an einem Grundstück erwerben, Wohnungseigentum begründen und eine Wohnanlage errichten wollten, mit einem Treuhänder einen Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens. In der Urkunde bevollmächtigten die Interessenten den Treuhänder unter anderem zur Abgabe der Erklärungen, die auf die Begründung von Sondereigentum gerichtet sind, insbesondere der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, auch soweit Erklärungen zu Sondernutzungsrechten an Gemeinschaftsflächen erforderlich sind.
Der Treuhänder und eine der Miteigentümerin (Frau X.) begründeten daraufhin im Jahr 1982 im eigenen Namen und namens der (schon eingetragenen oder zukünftigen) Grundeigentümer und Treugeber Wohnungs- und Teileigentum an den noch zu errichtenden Gebäuden. Die Teilungserklärung (TE) vom 31.3.1982 enthält in Teil B (Gemeinschaftsordnung) zu Sondernutzungsrechten folgende Regelung:
"6. Sondernutzungsrechte (Haus A)"
Der jeweilige Eigentümer der Wohnung... (Haus A) erhält das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche, angrenzend an das Gebäude A, und zwar im Westen und Norden von der Außenwand des Gebäudes bis zur Grundstücksgrenze, im Osten im Abstand von 6 Metern parallel zu der Hausaußenwand, im Süden für eine Teilfläche, die von der westlichen Grundstücksgrenze (XX Straße) gemessen von der Außenwand des Gebäudes A über 17,50 Meter in südlicher Richtung und von dort im rechten Winkel nach Osten über 25 Meter und von dort nach Norden zurück bis zur gedachten Verlängerung der südlichen Hausaußenwand gebildet wird.
Diese dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung... (Haus A) zugewiesene Sondernutzung erstreckt sich auch auf die südlich von Haus A entlang der XX Straße parallel zu dieser angeordneten sechs Kfz-Stellplätze mit den Nummern 20 - 25, soweit diese sich auf dem Grundstück befinden.
Der Teilungserklärung ist ein Lageplan über die vorstehenden Sondernutzungsrechte beizufügen. Dieser Plan ist zusammen mit den endgültigen Teilungsplänen festzustellen.
Mit erster Nachtragsurkunde vom 30.9.1982 erklärten Frau X. sowie die Bevollmächtigten der Treuhänderin unter Berufung auf die Vollmachten der Treugeber, dass die endgültigen Aufteilungspläne nun vorlägen. Zu den Sondernutzungsrechten für Haus A (Teil B Nr. X TE) wurde der - nicht vermaßte - Sondernutzungsplan als Anlage II aufgenommen und sein Entsprechen mit der Vorurkunde festgestellt. Dieser Lageplan enthält am Haus A beginnend in südlicher Richtung eine rötlich markierte Fläche, die zwei Drittel bis drei Viertel der südlichen Grundstücksfläche umfasst, sich aber nicht bis zu einer durchgezogenen - offenbar die Grundstücksgrenze markierenden - Linie erstreckt und etwa halb so lang wie breit ist.
Die weiteren Nachträge vom 14.6. und 28.6.1983 enthalten keine relevanten Änderungen.
Die Aufteilung wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligungen vom 31.3.1982, 30.9.1982,...