Leitsatz (amtlich)
Werden Räume abweichend vom Aufteilungsplan errichtet und sind sie einem Sondereigentum nicht zuordnungsfähig, entsteht an ihnen Gemeinschaftseigentum. Aus § 242 BGB und dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer können diese verpflichtet sein, ihre dinglichen Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine angemessene Lösung zu finden. Danach können sie verpflichtet sein, den Teilungsvertrag und den Aufteilungsplan so abzuändern, dass er der tatsächlichen Bebauung entspricht.
Normenkette
WEG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 2, § 15
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 13.01.2005; Aktenzeichen 8 T 1457/03) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 93/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München II vom 13.1.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Haushälften bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört je zur Hälfte ein 500/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum, das in dem der Teilungserklärung vom 2.8.1994 beigefügten Aufteilungsplan als Nr. 1 bezeichnet ist; der Antragsgegnerin gehört ein Miteigentumsanteil von 500/1.000, verbunden mit dem als Nr. 2 bezeichneten Sondereigentum.
Abweichend vom Aufteilungsplan errichteten die Beteiligten unter einer den Antragstellern zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche zusätzlich zwei Kellerräume und einen Abstellraum. Diese Räumlichkeiten werden von den Antragstellern ausschließlich genutzt. Unter den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Garagen befinden sich nicht, wie geplant, zwei ebenfalls jeweils dem Sondereigentum Nr. 1 und Nr. 2 zugewiesene Kellerräume. Vielmehr wurde unter den Garagen ein einheitlicher Kellerraum geschaffen, den die Antragsgegnerin, ursprünglich im Einverständnis mit den Antragstellern, allein nutzt.
Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die notarielle Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 2.8.1994 zu erteilen hinsichtlich der in Abweichung zum ursprünglichen Aufteilungsplan ausgeführten zwei Kellerräume Nr. 1 und dem Abstellraum Nr. 1 als Gemeinschaftseigentum mit Zuweisung des ausschließlichen und alleinigen Sondernutzungsrechts an die Antragsteller sowie die Eintragung in das Wohnungsgrundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Die Antragsgegnerin hat neben der Zurückweisung des Antrags hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht mit der Maßgabe, dass die Antragsteller einer notariellen Änderung des Teilungsvertrags vom 2.8.1994 im Wesentlichen dahingehend zustimmen, dass der unter der Garage Nr. 1 gelegene Kellerraum von dem Sondereigentum Nr. 1 abgetrennt und mit dem Sondereigentum Nr. 2 der Antragsgegnerin verbunden wird und weiterhin die Beteiligten die unter der Gartenfläche errichteten Kellerräume und den Abstellraum mit der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 verbinden. Das AG hat mit Beschl. v. 14.2.2003 den Antrag abgewiesen, das LG am 2.12.2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet ohne die von den Antragstellern angeregte mündliche Verhandlung. § 44 Abs. 1 WEG gilt in dieser Instanz nicht (BayObLGZ 1977, 44 [49]). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren nämlich nicht in Betracht. Im Übrigen kann nach Aktenlage mit einer gütlichen Streitbeilegung nicht gerechnet werden.
1. Das LG hat ausgeführt: Mit der Begründung des AG, das Sondernutzungsrecht sei ein Recht an einem Grundstück i.S.v. § 313 BGB a.F. und es fehle hier an einer notariellen Vereinbarung, könne der Antrag nicht abgewiesen werden. Denn das Sondernutzungsrecht sei ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht. Die Eintragung im Grundbuch führe zwar zu einer Inhaltsänderung der Wohnungseigentumsrechte. Die dingliche Einigung könne aber formfrei erklärt werden. Ein Anspruch der Antragsteller aus einer entsprechenden Anwendung von § 912 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, weil kraft Gesetzes kein Sondereigentum entstehen könne. Eine Einigung der Beteiligten über eine abweichende Regelung zur ursprünglichen Teilungserklärung habe nicht stattgefunden. Allerdings sei schuldrechtlich die Nutzung der Kellerräume unter der Gartenfläche durch die Antragsteller vereinbart worden. Eine Einigung über die Eintragung im Wohnungsgrundbuch sei hingegen nicht feststellbar. Auch die Beweisaufnahme habe insoweit keine Eindeutigkeit erbracht. Insbesondere sei nicht klar, ob die Einräumung eines dinglichen Sondernutzungsrechts, wie von den Antragstellern behauptet, oder die Einräumung von S...