Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelten für die Auslegung der Parteibezeichnung zur Klärung der Grundbuchunrichtigkeit nicht die rein formalen Regeln wie im Antragsverfahren der Zwangsvollstreckung selbst. Vielmehr dürfen im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigt werden.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die am 18. Oktober 2019 im Grundbuch des Amtsgerichts München von XXX Bl. XXXXX in Abteilung III lfd. Nr. 14 vorgenommene Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek über den Betrag von 25.089,70 EUR zu Gunsten der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.089,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2, eine Stiftung, ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.
Die Beteiligte zu 1, ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer GmbH, ist im Handelsregister unter der Bezeichnung X. X. GmbH eingetragen und hat danach die Geschäftsanschrift X.-Straße in M. Als Geschäftsführer sind X. X. und X. X. eingetragen.
Die Beteiligte zu 1 erwirkte gegen die Beteiligte zu 2 am 24.9.2019 vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung, die im Rubrum als Antragstellerin die X. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer X. X. und X. X., X.-Straße in M. benannte.
Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung lautet:
Der Antragstellerin ist auf dem Grundstück der Antragsgegnerin im Grundbuch von ... eine Vormerkung zulasten der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek als Gesamthypothek für Ihr Werklohnforderung in Höhe von 21.225,72 EUR zzgl. Eine Kostenquantums in Höhe von 3.863,98 EUR einzutragen.
Am 4.10.2019 legte die Beteiligte zu 1 eine Kopie der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor. Daraufhin meldete das Grundbuchamt Bedenken an, da im Rubrum der einstweiligen Verfügung vom 24.9.2019 nicht die richtige Bezeichnung der Beteiligten zu 1 enthalten sei.
Einen Antrag auf Rubrumsberichtigung lehnte das Landgericht am 9.10.2019 mit der Begründung ab, die Beteiligte zu 1 firmiere nach den vorliegenden Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers vornehmlich als X. GmbH, so dass keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO vorliege.
In der Folge wies die Beteiligte zu 1 das Grundbuchamt darauf hin, dass die Bezeichnung X. GmbH eine Kurzbezeichnung sei und es im gesamten Bundesgebiet keine Firma solchen Namens gebe. Damit sei der Titel dahin auszulegen, dass die im Titel ausgewiesene Person mit der Beteiligten zu 1 identisch sei.
Das Grundbuchamt hat daraufhin am 18.10.2019 die Eintragung vorgenommen.
Mit Schreiben vom 18.11.2019 hat sich die Beteiligte zu 2 gegen die Eintragung gewandt und die Löschung nach § 85 GBO angeregt, da eine Partei, für die das Recht eingetragen sei, nicht existiere. Vorsorglich werde auch Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt.
Das Grundbuchamt hat am 11.12.2019 "der gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO beschränkten Beschwerde" nicht abgeholfen.
II. 1. Soweit das Rechtsmittel vorsorglich eingelegt ist für den Fall, dass eine Löschung der Eintragung wegen Gegenstandslosigkeit nicht erfolgt, ist die Bedingung eingetreten. Das Grundbuchamt hat durch Nichtabhilfe der Beschwerde jedenfalls konkludent zu erkennen gegeben, dass es ein Verfahren nach §§ 84 ff. GBO nicht einleitet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Grundakten.
Gegen die ablehnende Entscheidung wäre nach § 85 Abs. 2, 2. Halbsatz GBO eine Beschwerde nicht statthaft (Demharter GBO 31. Aufl. § 85 Rn. 6; Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 4), eine solche ist aber auch nicht eingelegt.
2. Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 ist als beschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 RPlfG, § 71 Abs. 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
3. Die Beschwerde erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen nicht vor.
a) Ein Widerspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist im Grundbuch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28). Einschränkend kann sich ein Amtswiderspruch jedoch nur gegen solche Eintragungen wenden, die dem öffentlichen Glauben unterliegen (Senat vom 16.1.2007, 34 Wx 163/06 = FGPrax 2007, 63; OLG Frankfurt FGPrax 2019, 104).
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung ausgeschlossen ist, so dass schon daher die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht kommt.
D...