Normenkette
AktG § 296
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 04.03.2014) |
Tenor
Der Beschluss des AG München - Registergericht - vom 4.3.2014 wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Registergerichts, liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Aufhebungsvereinbarung vom 21.12.2012 betreffend den Ergebnisabführungsvertrag vom 25.8.2008 zugunsten der xxx vor.
1. Das von dem Registergericht beanstandete Vollzugshindernis [Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft] liegt nunmehr vor. Die xxx als einzige Gesellschafterin der beherrschten Gesellschaft (= Beschwerdeführerin) hat am 12.2.2014 der Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages vom 25.8.2008 zugestimmt.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Registergerichts, dass die erst im Anschluss an die Aufhebungsvereinbarung vom 21.12.2012 erfolgte Zustimmung der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft am 12.2.2014 gegen das hier entsprechend anzuwendende Rückwirkungsverbot i.S.d. § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG verstößt (zur analogen Anwendung der §§ 291 ff. auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung vgl. OLG München ZIP 2012, 870).
a) Das Rückwirkungsverbot i.S.d. § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die vertragliche Regelung ("Unternehmensvertrag"). Dadurch soll verhindert werden, dass die Ansprüche der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre (hier: Minderheitengesellschafter) und Gläubiger aus einem Unternehmensvertrag durch Aufhebung des Vertrages rückwirkend beseitigt werden. Insoweit kann in sämtlichen Fällen von Unternehmensverträgen der Beendigungszeitpunkt nicht auf einen Termin gelegt werden, der vor dem Aufhebungsvertrag liegt (Koppensteiner in: Kölner Kommentar 3. Aufl. [2004] § 296 Rz. 15; Schenk in: Bürgers/Körber AktG [2008] § 296 Rz. 5). Diesem Verbot wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als nach der Aufhebungsvereinbarung vom 21.12.2012 der Ergebnisabführungsvertrag vom 25.8.2008 mit Wirkung zum 31.12.2012 endet und sämtliche Rechte und Pflichten mit Ablauf des Jahres 2012 enden. Der Beendigungszeitpunkt des Ergebnisabführungsvertrages liegt somit nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.
b) Der im Nachgang dazu erst am 12.2.2014 getroffene Gesellschaftsbeschluss der beherrschten Gesellschaft, in dem die Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft ihre Zustimmung zu der Aufhebungsvereinbarung erklärt haben, stellt nach Auffassung des Senats keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot i.S.d. § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG dar. Soweit der Zustimmungsbeschluss der beherrschten Gesellschaft (vgl. dazu BGH NJW-RR 2011, 1117 [1119]) nicht vorliegt, ist der Vertragsschluss zwischen herrschender und beherrschter Gesellschaft wegen fehlender Vertretungsmacht der beherrschten Gesellschaft i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl. Altmeppen in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. [2010] § 293 Rz. 5 betreffend den Vertragsabschluss). Die nachfolgende Genehmigung mittels Beschlussfassung der beherrschten Gesellschaft im Rahmen des § 177 Abs. 1 BGB hat rückwirkende Kraft (vgl. Palandt/Ellenberger 73. Aufl. [2014] § 177 Rz. 8), so dass die Heilung der fehlenden Vertretungsmacht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung, also zum 21.12.2012, eintritt. Insoweit wird die Aufhebungsvereinbarung zum 21.12.2012 rechtswirksam.
c) Die in der Literatur kontrovers erörterte Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss nach Abschluss des Aufhebungsvertrages ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot i.S.d. § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG darstellt, betrifft den sog. Sonderbeschluss "außenstehender Aktionäre" gem. § 296 Abs. 2 AktG. Nach Teilen der Literatur soll die Anwendung des Rückwirkungsverbots i.S.d. § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG hier verhindern, dass bereits entstandene Ansprüche aus dem Unternehmensvertrag rückwirkend untergehen (vgl. Altmeppen in MünchKomm/AktG, a.a.O., § 296 Rz. 37 m.w.N.). Insoweit dient die Anwendung des Rückwirkungsverbots im Rahmen des § 296 Abs. 2 AktG dem Schutz "außenstehender Aktionäre" (vgl. Emmerich in: Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH - Konzernrecht 7. Aufl. [2013] § 296 Rz. 21). Der hier inmitten stehende Gesellschafterbeschluss vom 12.2.2014 betrifft jedoch keinen Sonderbeschluss i.S.d. § 296 Abs. 2 AktG. Die herrschende Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der beherrschten Gesellschaft. Insoweit sind keine "außenstehenden Aktionäre" (hier: Minderheitsgesellschafter i.S.d. § 296 Abs. 2 AktG) vorhanden, die eines Schutzes durch Beschlussfassung vor dem Beendigungszeitpunkt bedürften.
d) Eine Beeinträchtigung schützenswerte Belange außerstehender Dritter ist nicht erkennbar. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung (vgl. Altmeppen in MünchKomm/AktG, a.a.O., § 298 Rz. 1; Zöllner/Beurskens in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. SchlAnhKonzernR Rz. 75; Altmeppen in: Roth/Altm...