Entscheidungsstichwort (Thema)
Diesel-Abgasskandal
Normenkette
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 97 Abs. 1, §§ 133, 157, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 15.04.2019; Aktenzeichen 43 O 1920/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.04.2019, Aktenzeichen 43 O 1920/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal".
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie im Hinweisbeschluss des Senats vom 13.08.2019 (Bl. 382 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragte die Klagepartei mit Schriftsatz vom 17.07.2019 (Bl. 368 ff. d.A.):
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.04.2019, Az. 43 O 1920/17 wird aufgehoben und der Rechtstreit an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.
Hilfsweise:
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.04.2019, Az. 43 O 1920/17 wird wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 12.400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2017 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ..., FIN ... und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagtenpartei resultieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils EUR 1.461,32 freizustellen.
5. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagtenparteien beantragten
die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsätzen vom 29.07.2019 bzw. 9.09.2019 (Bl. 381, 391 d.A.).
2. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 (Bl. 394 ff. d.A.) hält die Klagepartei an ihrem Berufungsbegehren fest.
Der Klageantrag unter Ziffer 2 sei nicht unzulässig. Das OLG Karlsruhe habe in der Entscheidung vom 18.07.2019, Az.: 17 U 160/18, einem gleichlautenden Feststellungantrag stattgegeben. Zur Begründung der Zulässigkeit des Antrags im vorliegenden Fall zitiert die Klagepartei wörtlich aus dem Urteil des OLG Karlsruhe. Jedenfalls sei wegen Divergenz insofern die Revision zum BGH zuzulassen.
Ferner könne eine Kenntnis des Klägers im Sinne von § 442 BGB im Hinblick auf die Verwendung eines sogenannten "Thermofensters" im streitgegenständlichen Fahrzeug jedenfalls nicht aufgrund des Hinweises im Kaufvertrag, das Fahrzeuge sei von der Rückrufaktion ... bzgl. manipulierter Abgaswerte betroffen, angenommen werden. Zur Begründung nimmt die Klagepartei Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung, Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2019, Az.: 7 O 166/18.
Außerdem könne aus diesem Vertragszusatz nicht auf eine Kenntnis im Sinne von § 442 BGB im Hinblick auf eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu 2) geschlossen werden.
Schließlich begehrt die Klagepartei die Festsetzung eines erhöhten Streitwerts, und zwar in Höhe von 26.320,00 EUR. Die Erhöhung ergebe sich aus dem hinzuzurechnenden Wert des Feststellungsantrages gem. Ziff. 2. Zur Begründung nimmt die Klagepartei Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung, Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18.01.2019, Az.: 12 O 36/18.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.04.2019, Aktenzeichen 43 O 1920/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 13.08.2019 Bezug, in dem bereits ausführlich dargelegt wurde, weshalb der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.10.2019 (Bl. 394 ff. d.A.) geben k...