Leitsatz (amtlich)
Soll die Rückauflassungsvormerkung unbeschadet des schuldrechtlichen Anspruchs mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, so kann sie nicht mit der Einschränkung eingetragen werden, dass sie bei Todesnachweis nur gelöscht werden kann, "wenn bis zum Eingang des Löschungsantrags beim Grundbuchamt kein Antrag auf Umschreibung des Eigentums aufgrund des gesicherten Anspruchs vorliegt".
Normenkette
BGB § 883 Abs. 1 S. 2; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, § 23
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Beschluss vom 15.10.2012; Aktenzeichen Markt Schwaben, Blatt 5739) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Ebersberg vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
Mit notariellem Vertrag vom 17.9.2010 überließ die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 Wohnungseigentum. Der Eigentumsübergang und ein der Beteiligten zu 1 vorbehaltener Nießbrauch sind zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen. Vereinbart wurde weiterhin eine Veräußerungsbeschränkung: Der Beteiligte zu 2 verpflichtete sich hiernach, das Vertragsobjekt zu Lebzeiten des Veräußerers ohne dessen Zustimmung weder zu veräußern noch zu belasten. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung, außerdem für den Fall, dass der Beteiligte zu 2 vor der Beteiligten zu 1 versterben sollte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Vertragsgegenstand eingeleitet werden oder über das Vermögen des Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, ist der Beteiligte zu 2 auf Verlangen der Beteiligten zu 1 zur unentgeltlichen Rückübertragung des Vertragsgegenstands verpflichtet.
Insoweit ist in Abschn. IV. 3. des Vertrags weiter Folgendes bestimmt:
Der Anspruch ist auflösend bedingt, höchstpersönlich, nicht vererblich und nicht übertragbar, soweit er nicht geltend gemacht worden ist. Unbeschadet des schuldrechtlichen Anspruchs erlischt die Vormerkung mit dem Tod des Berechtigten.
Zur Sicherung des Anspruchs des Veräußerers auf Rückübertragung des Eigentums am Vertragsobjekt bewilligen die Vertragsteile und beantragt der Erwerber am Vertragsobjekt zugunsten des Veräußerers die Eintragung einer Eigentumsvormerkung gem. § 883 BGB in das Grundbuch.
Diese Vormerkung - ohne dass dies heute mit beantragt wird - ist löschbar mit dem Todesnachweis des Berechtigten, wenn bis zum Eingang des Löschungsantrags beim Grundbuchamt kein Antrag auf Umschreibung des Eigentums aufgrund des gesicherten Anspruchs vorliegt.
Vorsorglich erteilt der Veräußerer dem Erwerber zu einer derartigen Löschung bereits heute Vollmacht. ...
Unter dem 23.9.2010 hat der Notar gem. § 15 GBO für die Beteiligten u.a. die Eintragung der Eigentumsvormerkung beantragt.
Mit Beschluss vom 15.10.2012 hat das Grundbuchamt nach Auflösung des Verbunds (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) den Eintragungsantrag hinsichtlich der Vormerkung kostenpflichtig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Urkunde insoweit einen Widerspruch enthalte und die Vormerkung wegen dieser inhaltlichen Unbestimmtheit unzulässig sei. Bestimmt sei nämlich einerseits, dass die Vormerkung unbeschadet des schuldrechtlichen Anspruchs mit dem Tod der Berechtigten erlischt, andererseits sei aber angegeben, dass die Löschung auf Todesnachweis hin dann zulässig ist, wenn bis zum Eingang des Löschungsantrags beim Grundbuchamt kein Antrag auf Umschreibung des Eigentums vorliegt. Eine mit dem Tod der Berechtigten erloschene Vormerkung könne aber ohne weiteres gelöscht werden. Eine Modifizierung der Löschbarkeit durch Einschaltung einer weiteren Bedingung sei eine Veränderung gegenüber dem Erlöschen bei Tod. Sie könne auch nicht als Löschungserleichterung betrachtet werden. Vielmehr solle eine Vormerkungswirkung bzw. die formelle Grundbuchposition der dann verstorbenen Berechtigten über das Erlöschen der Vormerkung hinaus erhalten werden. Dies bilde einen Widerspruch.
Hiergegen richtet sich die folgendermaßen begründete Beschwerde der Beteiligten:
Die vom Grundbuchamt herangezogenen Passagen bezögen sich auf die Löschung solcher auf Lebenszeit bestehender Rechte, bei denen Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen seien. Die Vormerkung erlösche unbeschadet des schuldrechtlichen Anspruchs mit dem Tod der Berechtigten. Die Löschung könne nun mit Todesnachweis bereits vor Ablauf des Sperrjahres erfolgen, sofern bis dahin kein Rückübertragungsanspruch beim Grundbuchamt eingegangen sei. Die Meinung, dass eine mit dem Tod der Berechtigten erloschene Vormerkung ohne weiteres gelöscht werden könne, sei angesichts § 23 GBO nicht zutreffend. Daher seien die betreffenden Regelungen nicht widersprüchlich.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Vormerkung solle jedenfalls durch den Tod der Berechtigten erlöschen. Trotzdem sollten weitere Löschungsmodalitäten im Grundbuch eingetragen werden. Soweit man nicht einen inhaltlichen Widerspruch darin sehe, sei aber doch einerseits die Eintragung der Vormerkung als bedingte mit dem Tod erlöschende Vorm...