Leitsatz (amtlich)
1. Scheidet ein Grundstück mit Zustimmung des Nacherben aus der Nacherbfolge aus, gehört der (vormerkungsgesicherte) Rückübertragungsanspruch nicht mehr in die Nacherbfolge, sondern fällt in den Nachlass nach dem Vorerben. Das hat zur Folge, dass für die Löschung der Vormerkung die Bewilligung der Erben des Vorerben erforderlich ist.
2. Zur Löschung einer Rückauflassungsvormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises.
Normenkette
BGB § 883; GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 22 Abs. 1, §§ 23, 29
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Laim Band 313, Bl. 9603) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 1.2.2011 aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs findet sich unter lfd. Nr. 8 eine am 12.4.2001 eingetragene Rückauflassungsvormerkung für einen bedingten und befristeten Anspruch zugunsten Elisabeth Sch., der Mutter des Beteiligten, gemäß Bewilligung vom 17.8.2000.
Die zugrunde liegende Bewilligung ist in einem Vertrag enthalten, mit dem Elisabeth Sch. in Vorwegnahme der im Grundbuch ursprünglich wiedergegebenen Nacherbfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann und Vater des Erwerbers das Grundstück dem Beteiligten überließ und demgemäß der Beteiligte als Erwerber die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbfolgevermerks bewilligte und beantragte. Der mit einer Vormerkung abgesicherte aufschiebend bedingte Rückübertragungsanspruch kann in folgenden Fällen geltend gemacht werden:
a) Versterben des Erwerbers,
b) Zwangsvollstreckung in das Vertragsobjekt,
c) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erwerbers,
d) berechtigte Ansprüche auf das Grundstück durch die Ehefrau des Erwerbers, etwa im Zusammenhang mit dem damals beim AG anhängigen Scheidungsverfahren.
Der Anspruch ist nur abtretbar und vererblich, wenn die Veräußerin das Rückübertragungsverlangen vor ihrem Tode abgesandt hat. Soweit ein zur Rückübertragung verpflichtender Umstand eintritt, kann der Erwerber die Veräußerin schriftlich zu einer Erklärung auffordern, ob sie den Rückübertragungsanspruch geltend mache. Übt sie diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Aufforderung durch schriftliche Erklärung aus, erlischt der Anspruch für diesen Fall, wenn der Erwerber die Veräußerin hierauf aufmerksam gemacht hat.
Der Beteiligte hat am 12.1.2011 die Sterbeurkunde für die am 4.7.2007 verstorbene Vormerkungsberechtigte beim Grundbuchamt vorgelegt und die Löschung wegen Unrichtigkeit beantragt. Er erachtet die Eintragung mit dem Tod der Berechtigten als gegenstandslos. Die Immobilie gehöre zur Nacherbschaft nach dem Vater des Erwerbers. Er selbst sei alleiniger Nacherbe, die Nacherbfolge sei mit dem Tod der Vorerbin eingetreten. Der der Vorerbin vorbehaltene Rückübertragungsanspruch unterliege gem. § 2111 BGB von vornherein der Nacherbfolge, so dass er durch Konfusion gegenstandslos geworden sei.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 1.2.2011 folgendes Eintragungshindernis bezeichnet und Frist gesetzt, um dieses durch die notariell beglaubigte Zustimmung der Erben von Frau Sch. unter Vorlage eines grundbuchtauglichen Erbnachweises zu erbringen:
Der Rückübertragungsanspruch falle nicht als Surrogat in die Nacherbfolge des ehemaligen Eigentümers, sondern in den Nachlass von Frau Sch. Durch die Überlassung vom 17.8.2000 sei das Grundstück aus der Nacherbfolge ausgeschieden. Im Fall einer Rückübertragung auf die Vorerbin hätte diese nacherbenfreies Eigentum erhalten; der Gegenstand wäre zukünftig in ihren Nachlass und nicht mehr in den Nachlass des ursprünglichen Erblassers gefallen. Daher falle auch der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch in deren Nachlass. Der Beteiligte als Nacherbe habe seine Zustimmung zum Ausscheiden des Vermögensgegenstands aus der Nacherbfolge erklärt. Wäre man seinerzeit davon ausgegangen, dass der Rückforderungsanspruch als Surrogat in die Vorerbschaftsmasse falle, wäre dies in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck gebracht worden, z.B. durch das Bestehenlassen des Nacherbfolgevermerks im Grundbuch, der Zustimmung nur vorbehaltlich der Rückübertragung oder Eintragung des Nacherbfolgevermerks bei der Rückauflassungsvormerkung selbst.
Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Grundbuchamt unter dem 24.2.2011 nicht abgeholfen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird insbesondere noch vorgebracht, dass der Rückauflassungsanspruch zeitlebens nicht geltend gemacht worden sei, was auch von niemandem behauptet werde. Im Testament vom 3.3.2004 habe die Verstorbene ihre sechs Enkelkinder zu Erben eingesetzt. Der Beteiligte sei Testamentsvollstrecker und könne als einzig möglicher Adressat des Rückauflassungsanspruchs eidesstattlich versichern, dass dieser zu Lebzeiten der Berechtigten nicht entstanden und von der Erblasserin nicht geltend gemacht worden sei.
II. Die nach §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, §§ 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache...