Leitsatz (amtlich)

1. Die in einem aktuellen griechischen Personalausweis oder Reisepass enthaltene Schreibweise des Namens in lateinischen Schriftzeichen ist buchstabengetreu in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen (§ 2 NamÜbK), für die Anwendung von § 3 NamÜbK ist kein Raum.

2. Auch die Berichtigung eines bereits berichtigten Namenseintrags kann in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 12.02.2009; Aktenzeichen 16 T 20163/08)

AG München (Aktenzeichen 721 UR III 71/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 wurde 1958 in L./Griechenland geboren und besitzt die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit. Er trägt einen griechischen Vornamen, dessen zutreffende Transliteration Gegenstand dieses Berichtigungsverfahrens ist. 1986 heiratete er in M. eine deutsche Staatsangehörige. Im Heiratsbuch der Stadt M. (Beschwerdeführerin) wurde der Vorname des Beteiligten zu 1 zunächst mit "Basileios" eingetragen. Die technische Universität M. verlieh dem Beteiligten zu 1 im Jahre 1989 den akademischen Grad eines Diplom-Informatikers Univ. unter dem Namen "Vasilios K.". In den von den griechischen Behörden ausgestellten Personaldokumenten des Beteiligten zu 1 wurde dessen Vorname - mit einer Ausnahme - jeweils in lateinischen Schriftzeichen mit "Vasilios" ausgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 beantragte erstmals im Jahr 2004 die Berichtigung des Heiratseintrags; sein Vorname sei in der Schreibweise "Vasilios", hilfsweise "Vasileios" einzutragen. Mit Beschluss vom 10.8.2004 ordnete das Amtsgericht die Berichtigung des Vornamens in "Vasileios" an, im Übrigen wies es den Berichtigungsantrag zurück. Am 15.2.2008 beantragte der Beteiligte zu 1 erneut die Berichtigung des Heiratseintrags, die zutreffende Übertragung seines Vornamens sei "Vasilios", dies belege die in seinem aktuellen griechischen Personalausweis von den griechischen Behörden gewählte Übertragung seines Vornamens in lateinischen Schriftzeichen. Mit Beschluss vom 22.8.2008 wies das Amtsgericht diesen Berichtigungsantrag zurück. Auf die vom Beteiligten zu 1 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hob das Landgericht mit Beschluss vom 12.2.2009 den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Berichtigung des Vornamens des Beteiligten zu 1 im Heiratsbuch in "Vasilios" an. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG; §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 FGG), jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10.8.2004 angeordnete Berichtigung des Vornamens stehe einer erneuten Berichtigung nicht entgegen, die Korrektur der bereits erfolgten Berichtigung sei möglich, da Eintragungen in Personenstandsbüchern nur deklaratorische Bedeutung zukomme. Die Eintragung des Vornamens als "Vasileios" sei auch unrichtig, da die zutreffende Transliteration "Vasilios" sei, was durch Vorlage des aktuellen griechischen Personalausweises des Beteiligten zu 1 ausreichend nachgewiesen sei. Grundsätzlich müsse im Berichtigungsverfahren zwar die Unrichtigkeit bereits zum Zeitpunkt der Eintragung bestanden haben, im Falle der Übertragung eines Namens in die lateinische Schrift sei es jedoch ausreichend, wenn die maßgebliche ausländische Urkunde erst nach Abschluss der Eintragung ausgestellt und vorgelegt werde. Der Umstand, dass der Vorname des Beteiligten zu 1 in ein und demselben früheren griechischen Ausweis einmal mit "Vasileios" und einmal mit "Vasilios" transliteriert worden sei, spreche nicht gegen die Richtigkeit der vom Beteiligten zu 1 nun angestrebten Schreibweise.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Namensstatut des Beteiligten zu 1 ist nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts das deutsche Recht. In welcher Weise sein griechischer Vorname in deutsche Personenstandsbücher einzutragen bzw. ein dort bereits eingetragener Name ggfs. zu berichtigen ist, ist unabhängig vom Namensstatut nach deutschem Recht zu beurteilen, da es sich insoweit nicht um Fragen der Namensbildung, sondern um verfahrensrechtliche Fragen handelt. Das die Führung des deutschen Personenstandsregisters regelnde Recht ist als Verfahrensrecht nach dem lex-fori-Grundsatz das deutsche Recht (vgl. nur MünchKommBGB/Mäsch 4. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 19).

b) Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 47 PStG kann auch die Schreibweise von Namen sein (vgl. BayObLG StAZ 1995, 170), echte Namensänderungen fallen dagegen nicht unter § 47 PStG. Bei Namen, die nicht aus lateinischen Schriftzeichen bestehen, gehört zur richtigen Schreibweise auch deren zutreffende ...

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