Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG fällt grundsätzlich nur an, wenn das Verfahren die Hauptsache betrifft; "Rechtszug" im Sinne dieser Vorschrift setzt die Befassung des Gerichts bzw. Beschwerdegerichts mit der Hauptsache voraus. Eine eigene Vergütung des Verfahrensbeistandes entsteht daher nicht, wenn das Beschwerdegericht etwa nur über den einen Befangenheitsantrag abweisenden Beschluss des Amtsgerichts - nicht in der Kindschaftssache selbst - zu entscheiden hat und der Verfahrensbeistand sich hierzu äußert.
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 7 S. 2
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenansatz KR III vom 04.03.2019 - Vergütung des Verfahrensbeistandes, § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG - aufgehoben.
Gründe
I. In dem vorliegenden Verfahren betreffend das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder der Parteien bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.05.2018 - unter Übertragung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG - einen Verfahrensbeistand. Im Verlaufe des Verfahrens stellte der Antragsteller gegen den zuständigen Richter des Familiengerichts einen Befangenheitsantrag, den das Gericht mit Beschluss vom 05.10.2018 teilweise verwarf, teilweise als unbegründet zurückwies. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, der abgelehnte Richter habe entgegen seinem Wunsch einen Termin nicht abgesetzt. Im Übrigen sei der entscheidende Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Beschluss über das Ablehnungsgesuch nicht zuständig. Es sei davon auszugehen, dass die übrigen Beteiligten in dem Termin "weitere Gespräche zu Lasten des Antragstellers" geführt hätten; der abgelehnte Richter hege "irgendwelche Befindlichkeiten" gegen den Antragsteller.
Nach Eingang der Akte beim OLG als Beschwerdegericht gewährte dieses den Parteien, ferner dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand der beiden Kinder Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verfahrensbeistand teilte hierauf am 12.11.2018 mit, der im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch stehende Gerichtstermin sei auf Anfang August bestimmt und dann in Absprache mit den Beteiligten verschoben worden. Die von den Kindern erwünschten Umgänge und die Gesundheitsfürsorge hätten mit beiden Elternteilen erörtert werden müssen; der Befangenheitsantrag sei aus Sicht des Verfahrensbeistands nicht gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 19.12.2018 wies das OLG die sofortige Beschwerde zurück; das Amtsgericht habe in der richtigen Besetzung über den Befangenheitsantrag entschieden und aus dem Verhalten des Familienrichters könne die Besorgnis einer Befangenheit nicht hergeleitet werden. Entsprechendes gelte für die Verhandlungsführung.
Das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht wurde sodann einvernehmlich beendet, ohne dass weitere Rechtsmittel eingelegt wurden.
Mit Ansatz vom 10.01.2019 stellte die Kostenbeamtin des OLG dem Antragsteller zunächst die gerichtliche Beschwerdegebühr in Höhe von 60,00 EUR nach KV-FamGKG Nr. 1912 in Rechnung; mit Schlusskostenrechnung vom 04.03.2019 setzte sie sodann die nach § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG an den Verfahrensbeistand für deren Tätigkeit im Beschwerdeverfahren bezahlten Beträge in Höhe von 1.100,00 EUR nach KV-FamGKG Nr. 2013 gegenüber dem Antragsteller als Auslage fest. Gegen letztgenannten Ansatz wendet sich der Antragsteller mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten.
II. Deren nicht näher bezeichnetes und lediglich mit fehlender "Nachvollziehbarkeit" begründetes Schreiben ist als Erinnerung im Sinne von § 57 Abs. 1 FamGKG auszulegen; dieses Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg, weil eine Vergütung für den Verfahrensbeistand im Sinne von § 158 Abs. 7 FamFG hier nicht angefallen ist.
1. Richtig ist zunächst der Hinweis von Kostenbeamtin und Bezirksrevisor auf die Bedeutung einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistandes (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - XII ZB 420/16 Tz. 14 m.w.N.), ferner dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und demgegenüber eine Abrechnung nach Fallpauschalen als vorzugswürdig angesehen hat, insbesondere um eine unaufwändige und unbürokratische Handhabung zu ermöglichen (s. insbes. BGH, Beschl. v. 09.10.2013 - XII ZB 667/12 Tz. 9 ff.). Für berufsmäßig tätige Verfahrensbeistände sieht das Gesetz daher eine Mischkalkulation vor, wobei die Pauschalen für jeden Rechtszug, für jedes vom Verfahrensbeistand vertretene Kind und beispielsweise auch für Hauptsache- und Eilverfahren jeweils gesondert entstehen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass § 158 Abs. 7 Satz 2-4 FamFG in bestimmten Fällen eine Vergütung auch dann gewähren, wenn dies von dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrensbeistandes her nicht "nachvollziehbar" wäre (BGH, Beschl. v. 09.10.2013, a.a.O., Tz. 15, 19). Der Verfahrensbeistand kann damit auch in letztlich e...