Leitsatz (amtlich)
Eine (isolierte) Anfechtung findet nicht statt, wenn das Grundbuchamt in einem Antragsverfahren mit mehreren Beteiligten bei Zurückweisung eine selbständige Kostenentscheidung nicht trifft.
Normenkette
FamFG §§ 58, 81 Abs. 1; GBO § 71
Verfahrensgang
AG Weilheim (Beschluss vom 07.05.2014; Aktenzeichen Weilheim Blatt 14997-16) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG Weilheim i.OB. - Grundbuchamt - vom 7.5.2014 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.760 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer von Grundbesitz. Für den Beteiligten zu 2 war am Anteil der Beteiligten zu 1 eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, deren Löschung die Beteiligte zu 1 beantragt hatte. Dem war der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 10.1.2013 entgegengetreten, indem er "kostenpflichtige Abweisung" beantragte. Mit Beschluss vom 5.4.2013 wies das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1 "kostenpflichtig" zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Im Beschwerdeverfahren (siehe Beschluss des Senats vom 22.11.2013, 34 Wx 321/13; dort zu III.) hatte sich der Beteiligte zu 2 nicht beteiligt.
Mit Schreiben vom 13.2.2014 hat der anwaltliche Bevollmächtigte des Beteiligten zu 2 (wiederholt) beantragt, der Beteiligten zu 1 gemäß § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens vor dem Grundbuchamt aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das AG - Grundbuchamt - am 7.5.2014 zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung sei im Beschluss vom 5.4.2013 unterblieben, so dass sich die Kostentragung aus dem Gesetz ergebe. Hiergegen hat der Beteilige zu 2 am 27.5.2014 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde richtet sich isoliert dagegen, dass das Grundbuchamt im Antragsverfahren eine ausdrückliche Kostenentscheidung zugunsten des Beteiligten zu 2 trotz Antragstellung nicht getroffen hat. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob sich die Statthaftigkeit der Beschwerde aus § 71 GBO (so OLG Dresden NotBZ 2013, 386; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 32) oder aus § 58 FamFG (so Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 29; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 186) ergibt. Isoliert angefochten werden kann nach beiden Vorschriften nur eine ausdrücklich ergangene Kostenentscheidung in erster Instanz. Einer isolierten Anfechtung unterliegt es hingegen nicht, wenn das Gericht keine selbständige Kostenentscheidung trifft, sondern nach dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfährt, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
1. Die Ansicht des Beteiligten zu 2, wonach gemäß § 308 ZPO immer eine ausdrückliche Kostenentscheidung zu treffen sei, trifft für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu. Auch in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehörigen Grundbuchsachen ist über die Kostentragung nach den Vorschriften der §§ 81 ff. FamFG zu entscheiden. Dort besteht eine allgemeine Verpflichtung, eine Kostenentscheidung zu treffen, nicht (allgemeine Ansicht; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 4; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 2; Feskorn in Prütting/Helms FamFG § 81 Rn. 2; Gottwald in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 81 Rn. 3).
2. Vor In-Kraft-Treten des FGG-RG vom 17.12.2008 am 1.9.2009 (BGBl I S. 2856) war die insolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen nach § 20a FGG ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber eine entsprechende Vorschrift bewusst nicht übernommen, um eine Überprüfung des weiten richterlichen Ermessens im Fall einer Kostenverteilung nach §§ 81 ff. FamFG zu ermöglichen (BGH Rpfleger 2012, 197/198 m.w.N.). Eine Anfechtung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt aufgrund der Beteiligung mehrerer mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren Beteiligter eine Entscheidung nach § 81 Abs. 2 FamFG getroffen hat (BGH a.a.O.; a.A. Demharter Rpfleger 2012, 198; MüKo/Schindler ZPO 3. Aufl. § 81 FamFG Rn. 82 f.). An einer solchen isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung fehlt es aber, wenn die Kostenlast ohne richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt. Diese Folge hat der Gesetzgeber in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders in Familiensachen (§ 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG) - gerade nicht in Frage gestellt. Dabei ist hinzunehmen, dass die Rechtsprechung des BGH eine "asymetrische Anfechtbarkeit" bewirkt, indem die ganze oder teilweise Auferlegung zulasten eines Beteiligten die Anfechtbarkeit erlaubt, während die Ablehnung einer Kostenentscheidung diese ausschließt (Demharter Rpfleger 2012, 198/199).
III. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, dessen Höhe bemisst sich gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach dem Interesse des Beteiligten zu 2, nämlich seinem Kosteninteresse.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).
Fundstellen
Haufe-Index 7259726 |
FGPrax 2014, 284 |