Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem in Gütergemeinschaft nach dänischem Recht eingetragenen Eigentumsanteil eines Ehegatten.
Normenkette
GBO § 53; ZPO §§ 866-867
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben zugleich dem Beteiligten zu 3 die notwendigen erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.100 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundeigentum "in Gütergemeinschaft nach dänischem Recht" eingetragen. Sie hatten das Grundeigentum mit Vertrag vom 10.7.2018 käuflich erworben und aufgelassen erhalten. Gemäß Ziffer 2. dieses Vertrages wurde der Grundbesitz von Frau X.X. an den Beteiligten zu 2 und die Beteiligte zu 1 "zum Gesamthandseigentum in dänischer Gütergemeinschaft" verkauft. In Ziffer 3. des Vertrages (Auflassung) wurde die Einigung über den Eigentumsübergang "im angegebenen Erwerbsverhältnis gemäß Ziffer 2." erklärt.
Ziffer 14. (Auslandsbezug) des Vertrages enthält folgende Regelung:
"...Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Im Hinblick auf das anzuwendende Güterrecht erklären die Ehegatten, dass ... ≪die Beteiligte zu 1≫ deutsche Staatsangehörige ist und war, ... ≪der Beteiligte zu 2≫ dänischer Staatsangehöriger ist und war und er mit ihr in Dänemark die Ehe geschlossen hat und er zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark und sie zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Dies hat sich nach Angabe nicht verändert. Per Ehevertrag in Dänemark haben sie nach Angabe das dänische Recht der Gütergemeinschaft gewählt. Sie gehen .... davon aus, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe aus deutscher Sicht nach dänischem Recht richten. ... Die Beurkundung einer vorsorglichen Rechtswahl zugunsten des deutschen Güterrechtes ... wird ausdrücklich nicht gewünscht."
Der anlässlich der bevorstehenden Eheschließung geschlossene Ehevertrag vom 27.1.2016 zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 1: Alles, was jeder von uns bei der Eheschließung besitzt, soll dem/der Betreffenden als vollständiges Sondergut gehören und ist somit im Falle der Trennung bzw. der Scheidung oder im Falle des Todes nicht zu teilen. ..... § 3: Alles, was jeder von uns während der Ehezeit erwirbt, soll Bestandteil unserer allgemeinen Gütergemeinschaft sein."
Auf Ersuchen des Beteiligten zu 3 vom 1.4.2019 trug das Grundbuchamt zu dessen Gunsten am 25.6.2019 eine Zwangssicherungshypothek zu EUR 9.100,00 am Anteil der Beteiligten zu 1 ein. Dem Eintragungsantrag beigefügt war ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beteiligte zu 1 vom 16.6.2015.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.7.2019 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 diese Zwangssicherungshypothek zu löschen. Sie hätten das Grundstück als Gesamthandseigentum erworben. Die Eintragung sei unzulässig, die Vollstreckung hätte eines Titels gegen beide Schuldner bedurft. Der Gläubiger besitze nur einen Titel gegen die Beteiligte zu 1, nicht jedoch gegen den Beteiligten zu 2.
Der Beteiligte zu 3 beantragte, den Antrag abzuweisen. Die Gütergemeinschaft nach dänischem Recht stelle gerade keine Gütergemeinschaft nach deutschem Recht dar. Der dänische Güterstand der Gütergemeinschaft ähnele vielmehr einer Gütertrennung bzw. sei der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, da es kein gesamthandgebundenes Sondervermögen gebe und jeder Ehegatte alle von ihm eingebrachten und erworbenen Vermögenswerte selbständig verwalten und darüber verfügen könne. Es sei daher von einem je hälftigen Miteigentumsanteil der Eheleute auszugehen, an welchem auch gesondert jeweils eine Sicherungshypothek eingetragen werden könne.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 5.9.2019 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Eine Löschung komme nicht in Betracht, da die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig sei. In Dänemark gelte während der Ehe Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe seien die Ehegatten an einer echten Vermögensgemeinschaft beteiligt. Der Anteil eines in - irreführenderweise so bezeichneten - Gütergemeinschaft nach dänischem Recht eingetragenen Miteigentümers sei daher wie ein echter Miteigentumsanteil zu behandeln. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sei daher richtigerweise erfolgt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 22.10.2019. In dem zwischen ihnen geschlossenen Ehevertrag sei vereinbart, dass alles was in der Ehe erworben wird, Bestandteil der allgemeinen Gütergemeinschaft sein soll. Aus dem notariellen Kaufvertrag über den Grunderwerb vom 10.7.2018 werde deutlich, dass die Beschwerdeführer sich ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass das dänische Recht der Güterg...