Entscheidungsstichwort (Thema)
Schimmelbildung beim Seetransport
Leitsatz (amtlich)
Sind Temperaturschwankungen auf See die maßgebliche Schadensursache, die zur Kondensation von Wasser im Container und in Folge dessen zur Schimmelbildung an der beförderten Ware führen, macht es für die (fehlende) Einstandspflicht der Transportversicherung keinen Unterschied, ob die hohe Luftfeuchtigkeit durch die Ware selbst in den Container eingebracht wurde, oder in der als Verpackungsmaterial genutzten hygroskopischen Wellpappe gespeichert war oder durch die während der Verladung offenstehenden Containertüren ins Innere des Containers gelangt ist.
Normenkette
DTV-Güter 2000 Ziff. 2.5.1.4; DTV-Güter 2000 Ziff. 2.5.1.5; DTV-Güter 2000 Ziff. 2.6
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 25.10.2016; Aktenzeichen 23 U 2430/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.04.2016, Aktenzeichen 12 HK O 10874/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.243,28 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Transportversicherung. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 28.04.2016 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht verkenne, dass die Feuchtigkeitsschäden durch eine während des Transport bestehende Gefahr hervorgerufen worden sei. Wannen und Transportbehältnis bildeten vorliegend gerade keine Einheit. Die Klägerin habe seit 20 Jahren die Waren ohne Trocknungsmittel und Ventilation versendet, ohne dass es zu vergleichbaren Schäden gekommen sei. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass auch die nicht beanspruchungsgerechte Verpackung versichert sei. Das Landgericht habe zudem nicht darauf hingewiesen, dass es von einem Verladefehler ausgehe.
Die Klägerin beantragt,
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I, Az. 12 HKO 10874/15 vom 28.04.2016, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 51.243,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.018,26 Euro seit 08.04.2015 sowie aus weiteren 2.225,00 Euro ab Rechtshängigkeit zu leisten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Hilfsweise: das Urteil des Landgerichts München I, Az. 12 HKO 10874/15 aufzuheben sowie den Rechtsstreit an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25.10.2016 (Bl. 276 ff d.A.) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Auf diesen Beschluss, die Gegenerklärung der Klägerin vom 11.11.2016 (Bl. 282 ff d.A.) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.04.2016, Aktenzeichen 12 HKO 10874/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats (Bl. 276 ff d.A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Rügen der Klägerin in Berufung und Gegenerklärung greifen demgegenüber nicht durch. Die Beklagte ist nicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Die von der Klägerin behaupteten Schäden, die Schimmelbildung an den Wannen, sind durch eine nicht versicherte Gefahr nach Ziff. 2.5.1.4. DTV-Güter 2000 (Anlage K 2) entstanden.
1. Nach dem Vortrag der Klägerin beginnt der versicherte Zeitraum ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware an Bord gebracht wurde. Nach Ziff. 4.4 des Versicherungsscheins (Anlage K 1) besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde zwischen ihr und ihrer Lieferantin in China "FOB C." vereinbart. Nach B 5 i.V.m. A 4 FOB (abgedruckt in Baumbach / Hopt, HGB, 37. Aufl, S. 1864 ff) geht die Gefahr auf den Käufer, mithin die Klägerin ab Lieferung an Bord über. Die Verpackung ...