Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.07.2016; Aktenzeichen 1 HK O 6257/16) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird das Endurteil des LG München I vom 29.7.2016 - 1 HK O 6257/16 - abgeändert. Die Kostentenscheidung unter Nr. II des Beschlusses des LG München I vom 18.4.2016 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens 1. Instanz zu tragen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Auf den Kostenwiderspruch des Antragsgegners wurde mit Urteil des LG vom 29.7.2016 die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 18.4.2016 abgeändert. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt mit der Begründung, der Antragsgegner habe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.4.2016 (Eingang bei Gericht am 15.4.2016) keine Veranlassung gegeben. Zwar habe der Antragsteller den Antragsgegner am 25.3.2016 unter Fristsetzung zum 5.4.2016 abgemahnt. Der Antragsteller sei jedoch gehalten gewesen, den Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsgegner mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 5.4.2016 abgegebene Unterlassungserklärung wegen des Zusatzes "soweit wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich der getätigten Werbeaussagen nicht diese Aussagen bestätigen." als nicht ausreichend angesehen werde. Das Antwortschreiben auf die Abmahnung lasse erkennen, dass der Antragsgegner gewillt gewesen sei, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Er habe ausgeführt, dass die beanstandeten Werbeaussagen bereits aus dem Intemet entfernt worden seien. Er habe zu erkennen gegeben, dass er die Unterlassungserklärung hinsichtlich aller beanstandeten Werbeaussage abgeben wolle. Zudem habe der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners hinzugefügt, dass er um kurze Rückmeldung bitte, falls durch die Unterlassungserklärung dem Sicherungsbedürfnis des Antragstellers nicht hinreichend Genüge geleistet würde. Bei Eingang der Unterlassungserklärung am 11.4.2016 sei es dem Antragsteller in zeitlicher Hinsicht auch zumutbar gewesen, den Antragsgegner über die unzureichende Unterlassungserklärung aufzuklären. Der Verfügungsantrag sei erst am letzten Tag innerhalb der einzuhaltenenden Monatsfrist eingereicht worden. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich für den Gläubiger aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten ergäben dergestalt, dass er gehalten sei, vor der gerichtlichen Geltendmachung "nachzufassen". Ein solcher Fall liege hier vor.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 8.8.2016 eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend:
Das LG habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Verfügungsantrag erst am 15.4.2016 eingereicht worden sei. Denn innerhalb der verbleibenden Frist ab Eingang der Unterlassungserklärung am 11.4.2016 sei die verbleibende Zeit zur Einreichung des 45 Seiten nebst 25 Anlagen umfassenden Verfügungsantrags bereits äußerst knapp gewesen. Wenn im Gerichtsbezirk weitere Belehrungen eines gegnerischen Rechtsanwalts in Gestalt einer außergerichtlichen Korrespondenz gewünscht würden, müsse die diesbezügliche Rechtsprechung zur Dringlichkeit geändert werden. Logische Folge der bestehenden Rechtsprechung seien Verschleppungstaktiken des Abgemahnten, zumal in vorliegendem Fall gar nicht vorhersehbar gewesen sei, worin die Reaktion des Antragsgegners bestanden hätte, wenn er die erbetene "kurze Rückmeldung" erhalten hätte.
Das LG habe unberücksichtigt gelassen, dass in Gestalt der erfolgten Abmahnung die notwendige Korrespondenz bereits geführt worden sei. Diese habe eine eingehende Belehrung darüber enthalten, wie die Wiederholungsgefahr auszuräumen sei, zumal der Abmahnung eine 9-seitige vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen sei. Anstatt die Unterlassungserklärung in dieser Fassung abzugeben bzw. hinsichtlich des Vertragsstrafeversprechens zu modifizieren, habe es der Antragsgegner vorgezogen, eine unzureichende Unterlassungserklärung abzugeben, die unscharf gefasst und darauf angelegt gewesen sei, sie zu unterlaufen. Auf Debatten hierüber habe sich der Antragsteller nicht und schon gar nicht so kurz vor Ablauf der Dringlichkeitsfrist einlassen müssen.
Der Antragsteller beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 18.4.2016 im Kostenpunkt zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Wenn der Antragsteller geltend mache, es sei ihm zeitlich nicht mehr möglich gewesen "nachzufassen", sei dies unzutreffend, da dem Antragsteller die modifizierte Unterlassungserklärung bereits am 5.4.2016 per Telefax übermittelt worden sei (Anlage OG 1). Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Unterlassungserklärung per Post erst am 11.4.2016 beim Antragsteller eingegangen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der 15.4.2016 der letzte Tag der Dringlichkeitsfrist gewesen sein solle. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den ...