Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelrichter in Arzthaftungssachen

 

Normenkette

ZPO § 348

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 55 O 3217/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Landshut vom 6.3.2001 wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 DM festgesetzt.)

 

Gründe

I. Mit der Klage verlangt der Kläger wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Schadensersatz-Schmerzensgeld von mindestens 75.000 DM, Ersatz materiellen Schadens von 52.194,70 DM und Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schadens. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dass er dem Verdacht auf ein maligne werdendes Lymphom nicht rechtzeitig nachgegangen sei und auch in der Folge ihn nicht zureichend behandelt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2001 hat die 5. Zivilkammer des LG Landshut den Rechtsstreit auf Richter am LG K. als Einzelrichter übertragen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 13.3.2001. Mit Beschluss vom 14.3.2001 hat der Einzelrichter der Beschwerde nicht abgeholfen.

Il. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft. Das Gesetz erklärt einen Beschluss hinsichtlich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich für nicht anfechtbar.

Die Beschwerde ist auch nicht infolge greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit läge nur dann vor, wenn die Entscheidung jeglicher Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sein würde (BGH v. 12.10.1989 – VII ZB 4/89, BGHZ 109, 41 = MDR 1990, 144). Das ist hier nicht der Fall.

Zwar trifft es zu, dass i.d.R. bei Arzthaftungsprozessen die Schwierigkeit der Materie, die Besonderheit des Arzthaftungsprozesses und die besonderen Anforderungen, die gerade an diese Art von Verfahren gestellt werden, es verbieten, den Einzelrichter allein Beweis erheben und entscheiden zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe v. 3.3.1993 – 7 U 180/91, VersR 1994, 860; OLG Celle v. 17.2.1992 – 1 U 6/91, VersR 1993, 483; OLG Oldenburg v. 13.3.1990 – 5 U 12/89, VersR 1990, 1399; OLG Köln v. 18.3.1986 – 7 U 163/84, VersR 1987, 164). Geiß/Greiner halten es trotz des Einverständnisses der Parteien i.d.R. für verfehlt, Arzthaftungssachen dem Einzelrichter zu übertragen (Greiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., E Nr. 35). Ein einfach gelagerter Fall, der für eine Entscheidung durch den Einzelrichter in gleicher Weise wie für eine Entscheidung durch das Kollegium geeignet wäre, liegt hier auch ersichtlich nicht vor. Die besondere Schwierigkeit in Arzthaftpflichtsachen besteht nicht darin, das Gutachten eines Sachverständigen zu übernehmen, sondern es in jeder tatsächlichen Hinsicht und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte zu hinterfragen.

Allein, dass das Verfahren für die Zuweisung zur Entscheidung an den Einzelrichter wenig oder nicht geeignet ist, vermag eine greifbare Gesetzwidrigkeit und damit eine Statthaftigkeit der Beschwerde noch nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts.

Vorsitzende RichterinRichterRichter am OLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107995

OLGR-MBN 2002, 1

www.judicialis.de 2001

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