Normenkette

ZPO § 1030 Abs. 1, §§ 1053-1054, 1062 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

  • I.

    Das aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Dr. G. als Vorsitzendem und Leitender Richter am Amtsgericht a. D. Dr. Sch. als Beisitzer bestehende Süddeutsche Familienschiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten in München geführten Schiedsverfahren am 23. April 2008 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:

    • 1.

      Herr J. B. (= Schiedsbeklagter) zahlt an Frau A. B. (= Schiedsklägerin) ... ab 1.5.2008 einen monatlich im voraus fälligen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt von 1.500,00 EUR. ...

    • 2.

      Herr J. B. zahlt zu Händen der Kindesmutter Frau A. B. für die gemeinsame Tochter A., geb. xxx.2000 ... ab 1.5.2008 einen monatlichen im voraus fälligen Kindesunterhalt von 160 Prozent des Mindestunterhalts der Altersstufe 2 abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, damit derzeit 439 EUR (516-77) sowie ab 1.10.2012 160 Prozent des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld.

  • II.

    Dieser Schiedssspruch wird in dem vorstehend bezeichneten Umfang für vollstreckbar erklärt.

  • III.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

  • IV.

    Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

  • V.

    Der Streitwert wird auf 85.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

In dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren wegen (u.a.) Ehegatten- und Kindesunterhalt erließ das Süddeutsche Familienschiedsgericht am 23.4.2008 in München den auszugsweise oben wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, wonach der Antragsgegner der Antragstellerin - soweit hier erheblich - Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie zu deren Händen für die gemeinsame minderjährige Tochter Kindesunterhalt in jeweils bezeichneter Höhe zu zahlen hat.

Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin dessen Vollstreckbarerklärung im oben dargestellten Umfang beantragt. Der Antragsgegner hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II.

Dem Antrag ist stattzugeben.

1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des vom Süddeutschen Familienschiedsgericht (dazu Kloster-Harz FamRZ 2007, 99) in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).

2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vollstreckbarerklärung lässt sich - wie beantragt - auf die abgrenzbaren Teile des Schiedsspruchs, nämlich zuerkannte Ansprüche auf zukünftigen Unterhalt, beschränken (vgl. Schwab NJW 1961, 735 zu OLG Frankfurt a.a.O..). Der ergangene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut entspricht den Formvorschriften der §§ 1053 Abs. 2, 1054 ZPO und ersetzt im Übrigen auch eine vom materiellen Recht (§ 1585c Satz 2 BGB) geforderte notarielle Beurkundung (vgl. § 1053 Abs. 3 ZPO).

b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Buchst. a und b ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere sind die gegenständlichen Ansprüche, wiewohl im Familienrecht wurzelnd, vermögensrechtlicher Natur (vgl. § 1030 Abs. 1 ZPO) und als solche schiedsfähig (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1030 Rn. 6).

(1) Nicht schiedsfähig sind Ehe- und Abstammungs- (Kindschafts-) sachen (§§ 121, 169 FamFG; §§ 606, 640 Abs. 2 ZPO a.F.; siehe BGHZ 132, 278/283). Hingegen sind Unterhaltssachen, sowohl Ansprüche auf Trennungs- wie auf nachehelichen Unterhalt, grundsätzlich als schiedsfähig anzusehen (DNotI-Report 2005, 169/170; Schumacher FamRZ 2004, 1677/1678, insbes. 1682 f.; Huber SchiedsVZ 2004, 280/281; siehe auch BGHZ 99, 143/149 f.). Denn sie sind unbestreitbar vermögensrechtlicher Natur (vgl. § 1030 Abs. 1 ZPO). Auf die Vergleichsfähigkeit, worauf das frühere Recht abgestellt hat, kommt es nicht mehr an.

(2) Ob Unterhaltansprüche von Kindern - wiewohl vermögensrechtlicher Natur - als solche schiedsfähig sind, ist strittig (vgl. DNotI-Report 2005, 169/170 zu d), bedarf jedoch keiner Klärung. Denn die Antragstellerin hat den Anspruch für das gemeinsame Kind im eigenen Namen geltend gemacht. Das erschließt sich auch daraus, dass das Kind am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligt war. Für die Regelung im Verhältnis der Eheleute untereinander kann jedoch für die Schiedsfähigkeit nichts anderes gelten als für den Ehegattenunterhalt selbst.

(3) Aus dem gesetzlich vorgesehenen Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 1 FamFG; § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) entnimmt der Senat nichts Gegenteiliges. Denn zu Folgesachen werden Unterhaltssachen wie die des § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur, wenn sie fristgerecht anhängig gemacht ...

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