Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 4 HKO 6154/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Das LG München I hat die frühere Beklagte (jetzige Gemeinschuldnerin) mit Urteil vom 16.12.2004 (Az.: 4 HKO 6154/01) dazu verurteilt, an die Klägerin 7.337.038,50 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Im Übrigen - Übertragung von Filmrechten auf die Klägerin - hat es die Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf insgesamt 10.747.888,50 EUR (7.337.038,50 EUR + 3.410.850 EUR) festgesetzt.
Die fälligen Gebühren gem. § 6 Abs. 1 GKG hat bislang keine der Parteien einbezahlt.
Ein Antrag der früheren Beklagten, auch ohne Vorschussleistung zu terminieren, wurde abgelehnt (vgl. Bl. 925 d.A.), da die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 GKG nicht vorlagen.
Nunmehr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Beklagten eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt ... bestellt. Dieser hat das Verfahren wieder aufgenommen und beantragt, Prozesskostenhilfe zu gewähren, vgl. Schriftsatz vom 10.3.2006 (Bl. 928ff d.A.). Die Klägerin ist dem entgegen getreten.
II. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte - unabhängig von den Erfolgsaussichten - nicht stattgegeben werden.
Dem Beklagten hätte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden können, da nicht ersichtlich oder wenigstens vorgetragen war, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich daran nichts geändert.
Der Senat ist daher der Auffassung, dass dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe nicht in weiterem Maß bewilligt werden kann als der Gemeinschuldnerin vor Eintritt der Insolvenz. Auch wenn kein Fall der Umgehung vorliegt (Insolvenzantrag wurde von der Klägerin gestellt), ist das Ergebnis dasselbe, dass nämlich über den Insolvenzverwalter die Gemeinschuldnerin Prozesskostenhilfe erhalten würde.
Derartige Umgehungen der gesetzlichen Regelung sind zu verhindern (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 116 Rz. 18).
III. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, da das streitgegenständliche Problem grundsätzliche Bedeutung hat und soweit ersichtlich bislang noch nicht ausdrücklich verbeschieden worden ist, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Fundstellen