Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen 9 O 17263/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 10.12.2014 (Az.: 9 O 17263/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Behauptung bzw. Verbreitung von zwei Äußerungen in Anspruch, welche im Heft Nr. 27/2014 des von der Beklagten verlegten Magazins ".." vom 25.06.2014 veröffentlicht worden sind. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG München I vom 10.12.2014 Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Endurteils verwiesen.
Gegen das ihr am 29.12.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.01.2015, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 20.02.2015, eingegangen am selben Tage, begründet.
Die Beklagte beantragt:
Das am 10.12.2014 verkündete Urteil des LG München I (9 O 17263/14) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 20.02.2015 (Bl. 50/58 d.A.), die Berufungserwiderung des Klägers vom 23.01.2015 (Bl. 60/65 d.A.) und die Gegenerklärung der Beklagten vom 16.06.2015 (Bl. 72/74 d.A.) Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 10.12.2014 (Az.: 9 O 17263/14) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 27.05.2015 (Bl. 66/71 d.A.) Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Gegenerklärung vom 16.06.2015 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Es trifft nicht zu, dass bereits die Managerin des Klägers auf dessen hilflose Lage aufmerksam gemacht hatte, indem sie der Weltöffentlichkeit mitgeteilt hatte, dass der Kläger "Momente des Erwachens und Bewusstseins" zeige. Anders als die streitgegenständlichen Äußerungen führte diese sehr zurückhaltend formulierte und ins Positive gewendete Mitteilung dem Leser gerade nicht anschaulich die fortbestehenden gravierenden Einschränkungen des Klägers vor Augen, nämlich dessen weitgehendes Angewiesensein auf künstliche Beatmung und dessen nahezu vollständige Unfähigkeit zu aktiver Kommunikation. In der Sache räumt die Beklagte dies selbst ein, wenn sie ausführt, die Mitteilung der Managerin des Klägers habe das Interesse der Öffentlichkeit an der "Entschlüsselung" ihrer Aussagen geweckt. Ihrer Auffassung, dass die von der Managerin umrissenen Umstände durch die streitgegenständlichen Äußerungen keine Vertiefung erfahren hätten, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, abstrakt zu berichten, dass es zum üblichen Genesungsbild eines das Bewusstsein wiedererlangenden Komapatienten gehöre, dass die künstliche Beatmung allmählich zurückgefahren werden könne und der Patient die Augen öffne. Vielmehr hat sie dem Leser nach Art einer "Momentaufnahme" den Kläger in seiner erschütternden krankheitsbedingten Hilflosigkeit gezeigt. Diese plakative Zurschaustellung der nahezu vollständigen Hilflosigkeit eines Menschen ist es, die nach allgemeiner Auffassung als peinlich empfunden wird und die ein Betroffener auch dann nicht hinnehmen muss, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt, an deren Schicksal ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, welche die Zulassung der Revision gebietet. Die Kriterien, anhand derer bei der Wortberichterstattung über den Gesundheitszustand Prominenter die widerstreitenden Interessen des Betroffenen am Schutz seines Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) und das ebenfalls geschützte Äußerungsinteresse des Berichtenden (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) gegeneinander abzuwägen sind, haben durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits eine hinreichende Klärung erfahren (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 256/06, Rn. 20 ff.; Urteil vom 18.09.2012 - VI ZR 191/10, Rn. 13 ff., sämtl. Entscheidungen zitiert nach juris).
III. Die Kosten...