Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung, Rückforderungsrecht, Löschung der Vormerkung, Vertrag zu Gunsten Dritter, Versprechensempfänger, Grundbuchamt, Aufhebung, Rückauflassungsvormerkung, Auflassungsvormerkung, Rückübertragungsanspruch, Kein Vertrag zugunsten Dritter, Vergleichsverfahren, Kostenentscheidung, Erwerber, Abweichende Vereinbarung, Beteiligte, Grundbuchanträge, Berichtigung des Grundbuchs, notarielle Urkunden, Bewilligung
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 24. Oktober 2018 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen unter Beachtung der Gründe der Beschwerdeentscheidung neu über den Löschungsantrag zu entscheiden.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Das Alleineigentum an dem Grundstück hatte sie aufgrund Auflassung im Übergabevertrag vom 3.9.1993 von ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2 erhalten. In dem Vertrag war unter IV. Rückübertragung geregelt:
1. Der Veräußerer behält sich das Recht vor, den Vertragsgrundbesitz zurückzufordern, wenn
a) der Erwerber ohne die schriftliche Zustimmung des Veräußerers über den Vertragsgrundbesitz verfügt, insbesondere durch Veräußerung oder Belastung,
b) über das Vermögen des Erwerbers das Konkurs- oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet wird,
c) die Zwangsvollstreckung in den Vertragsgrundbesitz betrieben wird, er sei denn, dass sie durch Gläubiger von Grundpfandrechten erfolgt, die mit Zustimmung des Veräußerers eingetragen wurden,
d) der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt, ohne dass Abkömmlinge des Veräußerers den Vertragsgrundbesitz als Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten,
e) die Ehe der Vertragsteile, gleichgültig aus welchem Grund, geschieden wird.
...
3. Der Rückübertragungsanspruch ...
... erlischt mit dem Tode des Berechtigten, wenn er nicht vorher - durch Absendung eines eingeschriebenen Briefes oder durch Klageerhebung - geltend gemacht wurde.
Er ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
...
5. Der Anspruch gemäß vorstehender Ziffer 1. a) - d) steht, falls der Veräußerer vor dem Erwerber verstirbt, dessen Kindern aus erster Ehe,
- X.X. ... X.X. ... X.X. ... als Berechtigten zu gleichen Teilen zu.
Für den Anspruch gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
6. Der jeweilige Rückforderungsberechtigte erhält für den Fall der Rückforderung beim Versterben des Erwerbers hiermit unwiderruflich Vollmacht zur Vornahme aller zur Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
In Ziff. VII. 2. Rückauflassungsvormerkungen ist vereinbart:
Zur Sicherung des aufschiebend und auflösend bedingten Rückerwerbsrechts gemäß Ziffer IV. bewilligten und beantragen die vertragsteile die Eintragung je einer entsprechenden Vormerkung gemäß § 883 BGB für
a) den Veräußerer
b) die Kinder des Veräußerers aus erster Ehe zu gleichen Anteilen.
In Abteilung II ist unter lfd. Nr. 6 die Auflassungsvormerkung für die Kinder aus erster Ehe des Beteiligten zu 2 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 3.9.1993 eingetragen.
Am 12.9.2018 errichteten die Beteiligten eine notarielle Urkunde zum Verzicht auf ein Rückforderungsrecht. Darin ist unter II. vereinbart:
Der Erschienene ... (Beteiligter zu 2) gibt hiermit sein Rückforderungsrecht gemäß Ziffer IV. der Vorurkunde vollinhaltlich auf, da ... Die Vertragsteile stellen fest, dass das in Ziffer IV.5. der Vorurkunde zugunsten der erstehelichen Kinder von ... (Beteiligter zu 2) eingeräumte Rückforderungsrecht nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter vereinbart war und die Vertragsteile sich die Abänderung oder Aufhebung dieses Rechts ohne deren Zustimmung jederzeit vorbehalten wollten.
Mit der Aufgabe des Rechts für ... (Beteiligter zu 2) soll nun das Recht der in Ziffer IV.5. benannten Ersatzberechtigten ebenfalls wegfallen. Die Vertragsteile sind hierüber einig.
In Ziffer III. (Grundbuchanträge) der Urkunde bewilligten und beantragten die Beteiligten die Löschung der in Abteilung II. lfd. Nr. 6. eingetragenen Vormerkung.
Auf den Hinweis, dass eine Löschung der Vormerkung ohne die Mitwirkung der erstehelichen Kinder nicht möglich sei, teilte die Notarin mit, dass der Anspruch mit dessen Aufgabe durch den Beteiligten zu 2 untergegangen sei und damit auch die Vormerkung zugunsten der erstehelichen Kinder gelöscht werden könne.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.10.2018 zurückgewiesen. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Die Vormerkung sichere einen eigenen Anspruch ab, es handele sich bei dem Anspruch der erstehelichen Kinder um eine Alternativberechtigung, so dass der Wegfall des Anspruchs des Beteiligten zu 2 nicht auch den Wegfall des Anspruchs der Kinder zur Folge habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 5.4.2019. Es sei nicht von einer Alternativberechtigung auszugehen, da das Recht der erstehelichen Kinder nur dann bestehen sollte, wenn der Beteiligte zu 2 vor seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1 versterben sollte. Die B...