Leitsatz (amtlich)
Für einen Klarstellungsvermerk über die Grundlage der Eintragung genügt es nicht, dass die ursprüngliche Verlautbarung in Zweifel gezogen wird. Vielmehr muss auch die Richtigkeit der begehrten Klarstellung zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.
Normenkette
GBO §§ 20, 39-40, 71; UmwG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 18.10.2007; Aktenzeichen 12 T 477/07) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen Grundbuch von Ingolstadt Bl. 30812) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 18.10.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Als Eigentümerin zweier Grundstücke war seit dem 4.5.1999 die Firma XY GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) im Grundbuch eingetragen. Die KG bestand aus der X. Verwaltungs GmbH als Komplementärin und dem Beteiligten zu 1 (Herrn YY) als Kommanditisten. Die KG schloss am 1.2.2000 einen Verschmelzungsvertrag (im Folgenden: VV) mit der XYZ AG (im Folgenden: AG; inzwischen infolge Formwechsels und Firmenänderung: XY GmbH = Beteiligte zu 2). Nach Abschnitt III. VV übertrug die KG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung und gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an ihre Anteilsinhaber auf die aufnehmende AG. Vorab vereinbarten die Parteien in Abschnitt II. VV, dass die Komplementärin der KG keine Anteile an der aufnehmenden AG erhalten solle und deshalb eine logische Sekunde vor der Verschmelzung aus der KG ausscheidet. Der Grundbesitz der KG ist in § 11 Abs. 1 VV unter Nennung der Grundbuchstelle und der Flurnummern ausdrücklich aufgeführt. Die Verschmelzung wurde am 1.9.2000 im Handelsregister eingetragen. In § 11 Abs. 3 VV wurde die Berichtigung des Grundbuchs beantragt und der Antrag am 11.12. 2000 zum Vollzug vorgelegt. Am 14.2.2001 hat das Grundbuchamt die AG als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen. Als Grundlage der Eintragung ist der Eigentumsübergang aufgrund Verschmelzung gemäß Handelsregistereintragung vom 1.9.2000 vermerkt.
Am 23.2.2005 erklärte der Beteiligte zu 1 zugunsten der AG die Auflassung der beiden Grundstücke. Zugleich bewilligten die Parteien die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, nach deren Vorstellungen im Bestandsverzeichnis die Eintragung zum Erwerbsgrund durch Verschmelzung gerötet und stattdessen die Auflassung vermerkt werden solle.
Anlass für die Auflassung ist der Wunsch der Parteien, den Übergang des Eigentums von der erloschenen KG auf die AG für den Fall einer Insolvenz des Beteiligten zu 1 auch dann bestandssicher zu machen, wenn das Eigentum durch das Ausscheiden der GmbH aus der KG eine logische Sekunde vor der Verschmelzung dem Beteiligten zu 1 als einzigem Gesellschafter zugewachsen gewesen sein sollte. Den am 24.3.2006 namens des Grundstückseigentümers gestellten Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt am 21.2.2007 zurückgewiesen, wogegen der Notar am 12.3.2007 Beschwerde einlegt hat. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.3.2007 nicht abgeholfen. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das LG am 18.10.2007 richtet sich die weitere Beschwerde beider Beteiligten vom 27.2.2008 mit dem Ziel eines Klarstellungsvermerks über die Grundlage der Eintragung.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde mit dem Ziel, einen klarstellenden Vermerk über die Grundlage der Eintragung in Spalte 4 der Ersten Abteilung des Grundbuchs einzutragen, ist zulässig (vgl. BayObLGZ 2002, 30/31). Ein solcher Vermerk kann von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen werden, wenn der vorhandene Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt. Die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO gelten nicht, da Gegenstand eines Klarstellungsvermerks nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein kann (BayObLGZ 2002, 30/31 m.w.N.; Demharter GBO 26. Aufl. § 53 Rz. 7, § 71 Rz. 47; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rz. 485, 487). Rechtsbeschwerdeberechtigt ist auch der Beteiligte zu 1, obwohl er nicht Antragsteller, wohl aber neben der Beteiligten zu 2 auch Beschwerdeführer war.
Hingegen braucht sich der Senat nicht mit der noch ausstehenden Eintragung des Formwechsels der Beteiligten zu 2 zu befassen; denn dieser zwischen den Beteiligten und dem Grundbuchamt unstreitige Punkt ist nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde.
2. Das LG hat ausgeführt:
Die Eintragung einer Auflassung setze voraus, dass die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt werde. Der verlierende Teil müsse als solcher im Grundbuch voreingetragen sein. Da dies für den Beteiligten zu 1 nicht zutreffe, könne die von ihm erklärte Auflassung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Voreintragung wegen Gesamtrechtsnachfolge liege nicht vor. Zwar vertrete die herrschende Meinung die Auffassung, dass beim Ausscheiden des einen von zwei Gesellschaftern das Vermögen dem verbliebenen Gesellschafter anwachse und die Gesellscha...