Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Teilgewinnabführungsvertrag bei Besserungsabrede mit Darlehensrückzahlung bei Jahresüberschuss
Leitsatz (amtlich)
›Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt nicht vor, wenn nach einer Besserungsabrede die Verpflichtung des Schuldners zur Darlehensrückzahlung bei Erwirtschaftung eines Jahresüberschusses in dessen Höhe wieder aufleben soll.‹
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 12.11.2007; Aktenzeichen 1 HK O 2341/04) |
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die angemessene Barabfindung aufgrund des am 16.12.2003 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre.
Die beiden Antragstellerinnen waren Aktionäre der X. AG, einer Bank. Die auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien waren nicht zum Börsenhandel zugelassen. Die X. befand sich 2001 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Eingreifen des Einlagensicherungsfonds führten. Im Rahmen der Bemühungen, eine Insolvenz der Bank zu verhindern und eine Sanierung einzuleiten, gewährte der B. im Jahr 2002 ein unverzinsliches Darlehen und übernahm eine Höchstbetragsbürgschaft. Die beiden Verträge lauten auszugsweise wie folgt:
"Vereinbarung über einen Zuschuss mit Besserungsabrede
§ 1
Darlehen
1. Der Darlehnsgeber gewährt der X. ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von ....
2. ...
§ 2
Verzicht
1. Der Darlehensgeber verzichtet hiermit auf die Rückzahlung des Darlehens.
2. Der Verzicht ist auflösend bedingt. Erwirtschaftet die X. in Zukunft Erträge, die es ermöglichen würden, in zukünftigen Jahresabschlüssen einen Jahresüberschuss aufzuweisen, so lebt die Rückzahlungsverpflichtung jeweils in Höhe des möglichen Jahresüberschusses wieder auf.
§ 3
Die Geschäftsleitung der X. wird diesen Vertrag, soweit erforderlich, der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegen.
§ 4
Dieser Zuschuss ersetzt die .... 2001 gegebene Bürgschaft ... "
"Bürgschaft
§ 1
Bürgschaft
1. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber der X. dafür, dass die Schuldner der in der Anlage aufgeführten Darlehen ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bei Fälligkeit erfüllen. ...
2. Die Verpflichtung des Bürgen unter dieser Bürgschaft ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von ...
§ 2
Dauer
1. Die Bürgschaft läuft am ... aus.
2. Sollte zu diesem Zeitpunkt auf verbürgte Forderungen noch eine Wertberichtigung gebildet oder zu bilden sein, so hat der Bürge an die X. eine Zahlung in Höhe der Wertberichtigungen bzw. des Wertberichtigungsbedarfs in Bezug auf die verbürgten Forderungen zu leisten. ...
§ 3
Besserungsabrede
Erfolgt eine Zahlung nach § 2 Abs. 2, so hat die X. dem Bürgen bis zur Höhe des geleisteten Betrages (abzüglich etwaiger Erlöse aus auf den Bürgen nach § 774 BGB übergegangenen Forderungen) sämtliche Beträge zurückzuerstatten, die sie ohne eine solche Rückerstattung in den künftigen Jahresabschlüssen als Jahresüberschuss ausweisen würde und die sie nicht an den B. aufgrund einer mit diesem vereinbarten Besserungsabrede zu zahlen verpflichtet ist."
Am 16.12.2003 beschloss die Hauptversammlung, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 0,50 EUR je Stückaktie auf die Hauptaktionärin, eine von mehreren Banken und dem Einlagensicherungsfonds gebildete Auffanggesellschaft, zu übertragen, die rund 96,7 % des Grundkapitals hielt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 22.1.2004 in das Handelsregister eingetragen. Die mit der Bewertung der X. beauftragte D. - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war zu dem Ergebnis gelangt, dass ein positiver Unternehmenswert weder bei der Fortführung noch bei der Liquidation des Unternehmens gegeben sei, der Wert einer Aktie deshalb "0" betrage. Die vom Landgericht als sachverständiger Prüfer bestellte F. - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beurteilte die vorgenommene Bewertung als zutreffend und die vorgeschlagene Abfindung als angemessen.
Das Landgericht hörte in der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2006 den sachverständigen Prüfer an und wies mit Beschluss vom 12.11.2007 die Anträge auf eine höhere Barabfindung zurück. Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Sie machen insbesondere geltend, die Besserungsabreden hätten als Teilgewinnabführungsverträge im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurft und seien deshalb nichtig. Die Bewertung habe deshalb ohne Berücksichtigung dieser Rückzahlungsverpflichtungen zu erfolgen. Auch seien etwaige Schadensersatzansprüche gegen frühere Verantwortliche, der Erlös aus dem Verkauf des Filialgeschäfts und der Wert der Beteiligungen nicht hinreichend berücksichtigt.
II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Festsetzung einer höheren Barabfindung abgelehnt.
1. Zutreffend hat das Landgericht die Antragsberechtigung der Antragstellerinnen bejaht. Insbesondere muss entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der Nachweis der Antragsberechtigung nicht innerhalb der Antragsfrist erbracht werden (vgl...