Leitsatz (amtlich)
Auch die Forderung eines Wohnungseigentümers aus § 14 Nr. 4 WEG unterfällt in aller Regel dem Verbot der Aufrechnung mit Gemeinschaftsforderungen; dies gilt auch, soweit die Gemeinschaftsforderung ihren Rechtsgrund in einem Sonderumlagenbeschluss für diejenige Maßnahme hat, aus der der Eigentümer seinen Schadensersatzanspruch gem. § 14 Nr. 4 WEG herleitet.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 4, § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.10.2006; Aktenzeichen 1 T 10070/06) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 248/06) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG München I vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.131 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der Wohnung Nr. 190 sowie der Garage Nr. 91140 in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Laut Verwaltervertrag ist die Antragstellerin ermächtigt, rückständige Hausgeldzahlungen zugunsten der Gemeinschaft auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin die Zahlung von Wohngeld und anteiliger Sonderumlagen i.H.v. insgesamt 9.131,13 EUR geltend. Dieser Anspruch setzt sich wie folgt zusammen, wobei die den Forderungen zugrunde liegenden Beschlüsse alle bestandskräftig und die einzelnen Beträge nicht im Streit sind:
a) Für die Wohnung Nr. 190:
aa) Jahresabrechnung 2002 (Beschluss vom 6.5.2003, Tagesordnungspunkt - TOP 4b), Rest: 68,99 EUR
bb) Sonderumlage für die Dachsanierung (Beschluss vom 12.11.2002, TOP 5), Rest: 2.407,60 EUR
cc) erste Sonderumlage für die Terrassensanierung (Beschluss vom 6.5.2003, TOP 9), Rest: 3.774,59 EUR
dd) weitere Sonderumlage für die Terrassensanierung (Beschluss vom 28.7.2005, TOP 6), Rest: 2.473,40 EUR
b) Garage Nr. 91140
aa) Jahresabrechnung 2002 (Beschluss vom 6.5.2003, TOP 4b), Rest: 12,32 EUR
bb) Sonderumlage (Beschluss vom 6.5.2003, TOP 9), Rest: 141,82 EUR
cc) Jahresabrechnung 2003 (Beschluss vom 9.7.2004, TOP 4b), Rest: 91,64 EUR
dd) Jahresabrechnung 2004 (Beschluss vom 28.7.2005, TOP 4b), Rest: 70,75 EUR
ee) Sonderumlage für die Terrassensanierung (Beschluss vom 28.7.2005, TOP 6), Rest: 90,25 EUR
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Sonderumlage für die Dachsanierung sei nicht aus dem Beschluss vom 12.11.2002 (140.000 EUR), sondern aus dem zuvor gefassten Beschluss vom 22.7.2002 i.H.v. nur 75.000 EUR zu erheben. Dieser Beschluss sei in der Eigentümerversammlung vom 10.10.2002 ohne sachlichen Grund aufgehoben worden. Im Übrigen rechne sie mit Gegenansprüchen auf (fehlende Nutzbarkeit ihrer Dachterrasse vom 5.5. bis 9.9.2003 infolge der Dachsanierung, Schäden durch nicht ordnungsgemäß eingebaute Dachgauben, Abschlag wegen Einbaus von Fenstern minderer Qualität, Beschädigung des Parkettbodens durch Feuchtigkeit infolge falsch eingebauter Fenster und Schäden bei der Terrassensanierung).
Das AG hat mit Beschluss vom 11.5.2006 die Antragsgegnerin in der Hauptsache antragsgemäß verpflichtet. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 16.10.2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Antragstellerin sei ausweislich des Verwaltervertrags zur Antragstellung im eigenen Namen berechtigt.
Die Antragsgegnerin sei gem. § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit den bestandskräftigen Beschlüssen über die Erhebung der Sonderumlagen und die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2002, 2003 und 2004 zur Zahlung in der beantragten Höhe verpflichtet. Hinsichtlich der Forderung i.H.v. 2.407,60 EUR aus der Sonderumlage für die Dachsanierung könne sich die Antragsgegnerin nicht auf den ursprünglichen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 22.7.2002 berufen. Der Beschluss vom 12.11.2002, mit dem eine Sonderumlage i.H.v. 140.000 EUR beschlossen wurde, sei bestandskräftig. Die Antragsgegnerin habe daher den auf sie entfallenden Anteil zu bezahlen.
Eine Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zulässig. Es bestehe in Wohnungseigentumssachen ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot für Forderungen der Eigentümer mit Gemeinschaftsforderungen. Dies gelte auch für mögliche Forderungen der Antragsgegnerin aus § 14 Nr. 4 WEG. Titulierte oder unbestrittene Forderungen lägen nicht vor.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat stand (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 Abs. 2, 559 Abs. 2 ZPO).
a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zur Geltendmachung der Wohngeldforderungen im eigenen Namen berechtigt ist. Auch die Ausführungen des LG zum Bestand und zur Höhe der gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Forderungen begegnen keinen Bedenken. Zur Vermeidung von W...