Leitsatz (amtlich)
Im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO besteht für eine gerichtliche Feststellung der Erledigung nebst Kostenausspruch jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Gegenseite einer solchen Verfahrensbeendigung nicht ausdrücklich widerspricht (Abgrenzung zu KG vom 13.5.2004, 28 AR 73/02, bei juris).
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 37, 91a
Tenor
Der Antrag, durch Beschluss die Erledigung des Bestimmungsverfahrens festzustellen, wird abgewiesen.
Gründe
Es ist kein Bedürfnis ersichtlich, hier durch förmlichen Beschluss die Feststellung der Erledigung auszusprechen.
1. Die Antragstellerin hat zunächst den Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung gegen die Antragsgegnerin zu 3 zurückgenommen. Im Weiteren hat sie mit Schriftsatz vom 27.1.2011, bezogen auf den Bestimmungsantrag hinsichtlich der Antragsgegner zu 1 und 2, die unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände, nämlich in Kempten und in Augsburg haben, "das Verfahren" (gemeint ist wohl: "die Hauptsache") für erledigt erklärt und gebeten, dies durch Beschluss festzustellen. Hiermit hat sie jedenfalls eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, sei es deshalb, weil für die verbliebenen zwei Antragsgegner ein gemeinsamer (besonderer) Gerichtsstand begründet ist und damit eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37 ZPO hinfällig wäre, sei es aus sonstigen Gründen, insgesamt nicht mehr ergehen soll. Damit ist das Bestimmungsverfahren, ohne förmlichen Ausspruch, zum Abschluss gekommen.
2. Für die förmliche Feststellung der Erledigung analog § 91a ZPO, nämlich eines Ereignisses, aufgrund dessen nach Verfahrenseinleitung der ursprünglich zulässige und begründete Antrag nachträglich gegenstandslos wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rz. 3), besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere wären mit einer derartigen Feststellung keine für die Antragstellerin günstigeren Kostenfolgen verbunden als ohne die Feststellung.
Wäre dem Bestimmungsantrag stattzugeben gewesen, hätte der Beschluss des Senats nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. auch KG vom 13.5.2004, 28 AR 73/02, bei juris). Gerichtsgebühren werden für das Bestimmungsverfahren nämlich nicht erhoben (Vossler, NJW 2006, 117, 121 bei Fn. 64). Die Tätigkeit des Anwalts gehört zum (anschließenden) Rechtszug und wäre durch die dort verdienten Gebühren abgegolten (Vossler, NJW 2006, 117, 121 bei Fn. 64). Kommt es dazu nicht, so hat jede Partei ihre eigenen Kosten selbst zu tragen (KG, a.a.O.). Das Bestimmungsverfahren ist nämlich kein kontradiktorisches Verfahren, so dass es bei tatsächlicher wie "hypothetischer" (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 37 Rz. 3a) Zuständigkeitsbestimmung keine unterlegene Partei gibt. Auch im Falle einer Erledigung kommt eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, nämlich die eigenen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen, nicht in Betracht.
Anderes mag gelten, wenn die Gegenseite der Erledigungserklärung des Antragstellers ausdrücklich mit der Begründung widerspricht, die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung hätten niemals vorgelegen. Träfe dies zu, wäre die Bestimmung abzulehnen und, außerhalb eines anhängigen Hauptsacheverfahrens, auch eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite zu treffen gewesen (OLG Köln vom 20.8.2007 - 5 W 129/06, bei juris; OLG Rostock vom 8.1.2008, 1 UH 6/07, bei juris). Hätten die Voraussetzungen hingegen vorgelegen, kann eine feststellende Entscheidung naturgemäß nicht unterbleiben.
3. Ob das KG mit seinem Beschluss 13.5.2004 in einem der hiesigen Sache vergleichbaren Fall die Erledigung förmlich ausgesprochen und auf Kostenaufhebung erkannt hat (ähnlich noch Senat vom 25.3.2010, 34 AR 012/10, unveröffentlicht), kann dahinstehen. Soweit der Senat in der sachlichen Behandlung nämlich hiervon abweichen würde, liegen die Vorlagevoraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO schon deshalb nicht vor, weil das OLG München hier nicht anstelle des BGH entscheidet (s. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rz. 4a). Denn sämtliche in Frage kommenden Gerichte gehören seinem Bezirk an.
4. Sofern sich die Anwaltsvergütung nach dem Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren richtet und eine entsprechende Festsetzung notwendig wird, wird der Senat auf entsprechenden Antrag hin darüber entscheiden.
Fundstellen