Leitsatz (amtlich)
1. Zum zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung.
2. Nicht kapitalisiert im Titel ausgewiesene Zinsen können im Rahmen der Zwangshypothek nicht als fester Betrag ins Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
GBO § 18; ZPO §§ 866-867
Verfahrensgang
AG Starnberg (Aktenzeichen Grundbuchamt - Gilching, Bl. 8011-10) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Verfügung des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 24.6.2011 wird verworfen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Gläubigerin eines im Grundbuch eingetragenen Teileigentümers. Unter dem 11.6.2011 hat sie unter Vorlage eines zu ihren Gunsten gegen den Teileigentümer erlassenen Vollstreckungsbescheids die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der ausgewiesenen Hauptforderung von 780 EUR zzgl. Kosten des Mahnverfahrens nebst kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum bis 10.6.2011 i.H.v. insgesamt 10,14 EUR beantragt. Zudem hat sie die Eintragung weiterer Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab 11.6.2011 aus dem Hauptsachebetrag begehrt.
Mit als Zwischenverfügung bezeichneter fristsetzender Verfügung vom 24.6.2011 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass die kapitalisierten Zinsen nicht eingetragen werden könnten, und aufgegeben, den Antrag insofern abzuändern.
Das AG ist der Auffassung, die Kapitalisierung der Zinsen und die Eintragung eines entsprechenden Betrages könne zu einer Änderung der Rangklasse im Fall der Zwangsversteigerung führen. Es könne aber nicht im Belieben des Gläubigers stehen, sich durch Umstellung des Antrags im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Rangklasse für rückständige Zinsen auszusuchen.
Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 13.7.2011 Beschwerde eingelegt, der das AG am 28.7.2011 nicht abgeholfen hat.
Die Beteiligte meint, auch kapitalisiert angegebene Zinsen würden nicht gem. § 10 ZVG im Range begünstigt, da sie auch dann noch wiederkehrende Leistungen seien.
II. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung, wenn auch als Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) deklariert und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, keine solche ist. Ob eine auch nach Reform des Verfahrensrechts durch das FamRG anfechtbare grundbuchrechtliche Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 19). Das Grundbuchamt führt in dem angegriffenen Bescheid aus, die Verfügung entfalte wegen vollstreckungsrechtlicher Hindernisse keine rangwahrende Wirkung. Diese Beurteilung erscheint zutreffend, weil nicht die Eintragung als solche in Frage steht - denn kapitalisierte Zinsen sind bei entsprechender Titulierung eintragungsfähig -, sondern ein vollstreckungsrechtliches, nämlich auf dem Inhalt des Titels beruhendes Hindernis, der die Kapitalisierung nicht umfasst. In diesem Fall darf aber keine Zwischenverfügung ergehen (Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 18 Rz. 39). Fehlt es an einem wesentlichen Merkmal der Zwischenverfügung, handelt es sich auch dann um einen bloßen Hinweis entsprechend § 139 ZPO, wenn er in die Form einer Zwischenverfügung gekleidet ist.
III. Indessen sind für das weitere Verfahren folgende Bemerkungen veranlasst:
1. Zinsen sind entweder als Nebenforderung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 1953) oder - in Ausnahmefällen - auch als Hauptforderung (Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1925) eintragungsfähig. Die Eintragung von Zinsen als Hauptforderung erfolgt durch Angabe des Betrages, also der kapitalisiert ausgewiesenen Zinsen. Als Nebenforderung werden Zinsen so eingetragen, dass der Zinssatz bezogen auf einen Hauptbetrag sowie der Zinszeitraum angegeben werden (Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1953). Grund für die Nennung des Zinssatzes und nicht eines kapitalisierten Betrages ist, dass Zinsen als wiederkehrende Nebenleistungen auch ab Eintragung noch weiter fällig werden und so der in Zukunft fällig werdende Betrag zugleich mit abgesichert werden kann.
2. Zuzugeben ist der Beteiligten, dass Zinsen aus der Hauptforderung nicht schon dann Hauptsache sind, wenn sie kapitalisiert geltend gemacht werden (BGH v. 25.11.2004 - III ZR 325/03, bei juris). Vielmehr liegt nur dann keine Nebenforderung vor, wenn die Zinsen kapitalisierter Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (BGH v. 18.3.2009 - IX ZR 188/08, bei juris).
Allerdings ist nach allgemeiner Meinung das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens, sondern ein neues Verfahren, in dem der Antrag dementsprechend auch umgestellt werden kann mit der Folge, dass die kapitalisierten Zinsen ab dann keine Nebenforderungen mehr sind (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 866 Rz. 5 m.w.N.).
3. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antrag auf Eintragung der kapitalisierten Zinsen als Neben- oder aber als Ha...