Leitsatz (amtlich)
Die Vormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) "für jeweiligen (jeweilige) Eigentümer von ..." ist keine nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung und deswegen auch nicht zu löschen.
Normenkette
BGB § 883 Abs. 1, § 885 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Traunstein - Grundbuchamt (Beschluss vom 02.08.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG Traunstein - Grundbuchamt - vom 2.8.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 448.141 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gemäß notariellem Vertrag vom 3.2.2016 übergab der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2, seinem Sohn, im Weg der vorweggenommenen Erbfolge Grundbesitz. Dieser wurde - nach Auflösung des Antragsverbunds - am 2.8.2016 antragsgemäß als Eigentümer eingetragen.
Im Grundbuch sind an den beiden übergebenen Grundstücken (FlSt 599: Sägewerksgebäude Lagerplatz, Hofraum - darauf ein Teil des Kraftwerks des Beteiligten zu 3; FlSt 606: Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche) weiter eingetragen geblieben:
FlSt 599, Abt. II/4
Auflassungsvormerkung bei Ausübung des Ankaufsrechts für jeweilige Eigentümer von Flst ... Gemäß Bewilligung vom 5.5.1980 eingetragen am 17.9.1981.
FlSt 606, Abt. II/8
Auflassungsvormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) für jeweiligen Eigentümer von BVNr ...; gemäß Bewilligung vom 05.05.180/08.07.1992; Gleichrang mit ...; eingetragen am 31.08.1992
Hierzu war in der Übergabeurkunde (I. - Seite 4) die Löschung "wegen Unzulässigkeit" beantragt worden. Auf eine Zwischenverfügung vom 11.5.2016 mit der Bitte um Antragszurücknahme insoweit hielten die notariell vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 an ihrem Standpunkt fest mit der Begründung, dass die jeweilige Eintragung deshalb unzulässig sei, weil das Sachenrecht keine subjektiv-dingliche Vormerkung kenne. Selbst wenn man die Vormerkung als zunächst wirksam begründet erachte, handele es sich um eine subjektiv-persönliche Vormerkung. Dann sei aber weder aus dem Grundbuch noch aus der Eintragungsbewilligung erkennbar, wer denn nun die Löschung der Vormerkung bewilligen müsse.
In einem Nachtrag zu seiner Verfügung vom 11.5.2016 hat das Grundbuchamt am 14.7.2016 aufgegeben, zur Beseitigung des für die Löschung bestehenden Hindernisses die Bewilligung des eingetragenen Berechtigten, dies sei der jeweilige aktuelle Eigentümer (der Beteiligte zu 3), in bestimmter Frist vorzulegen. Nach Fristablauf hat es mit Beschluss vom 2.8.2016 den Antrag auf Löschung der beiden Vormerkungen zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der ergänzend noch vorgebracht wird:
Wenn eine Eintragung in dieser Form aktuell unzulässig wäre, könne eine solche in Altfällen nicht kraft Gewohnheitsrechts zulässig sein. Dies verstoße gegen Denkgesetze. Im Übrigen belege die Verfügung vom 14.7.2016, dass nicht erkennbar sei, wer nun Berechtigter sein solle. Der jetzige Berechtigte könne dies keinesfalls sein, weil das vormerkungsgesicherte Ankaufsrecht als schuldrechtliche Vereinbarung niemals auf einen Rechtsnachfolger im Eigentum übergehen könne. Wenn man die Eintragungsbewilligung dahin auslege, dass der damalige Eigentümer des berechtigten Grundstücks auch heute Berechtigter des Rechts sei, dann erweise sich die Zwischenverfügung als falsch und das Grundbuch sei zumindest mit einem Klarstellungsvermerk zu versehen.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel ist nicht in jeder Hinsicht zulässig.
1. Beantragt wurde die Löschung der Rechte "wegen Unzulässigkeit". Das Grundbuchamt konnte das Verlangen zutreffend dahin verstehen, dass der "Antrag" sich auf die Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO stützt, wonach eine Eintragung, die sich ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist, von Amts wegen zu löschen ist. Aus der weiteren Korrespondenz ergab sich indessen, dass der für die Urkundsbeteiligten handelnde Notar offensichtlich auch die Antragslöschung wegen Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO verfolgt. Denn er erklärte im Schreiben vom 3.6.2016 ausdrücklich, dass nicht ersichtlich sei, wer - wegen Unbestimmtheit der Berechtigten - die Löschung der Vormerkung bewilligen müsse. Dies war dem Grundbuchamt Anlass, mit einer (weiteren) Zwischenverfügung nach § 18 GBO fristsetzend aufzugeben, die Bewilligung des Beteiligten zu 3 beizubringen.
2. Während die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Löschungsantrag im Beschwerdeverfahren, jedenfalls nach herrschender Meinung (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150/151), nur insoweit unbeschränkt weiterverfolgen können, als die Eintragung nicht von Anfang an, sondern erst als nachträglich unrichtig geworden beurteilt wird, ist die Beschwerde im Übrigen bei unterstellter ursprünglicher Unrichtigkeit nur beschränkt zulässig, nämlich mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch unter den sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO einzutragen (Hügel/Kramer § 71 Rn. 151; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 29) oder die Löschung nach § 53 Abs. 1 ...