Verfahrensgang

AG München (Entscheidung vom 20.07.2007; Aktenzeichen 161 C 17188/07)

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 360 C 10134/07)

 

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht München.

 

Gründe

I.

Der in München wohnhafte und als Rechtsanwalt tätige Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die der in Österreich ansässigen Beklagten untersagt, mit seiner E-Mail-Adresse Handel zu treiben und diese ohne Zustimmung an Dritte zu veräußern oder weiterzugeben. Er trägt vor, er habe an eine nicht veröffentlichte, nur wenigen Personen bekannte E-Mail-Adresse im Mai 2007 mehrere Werbe-E-Mails eines Versandhauses erhalten. Dieses habe die Adresse von der Antragsgegnerin bezogen, die ohne Einwilligung mit seiner E-Mail-Adresse Handel getrieben habe. Sie trage so zu Spamming-Aktionen Dritter bei mit der Folge, dass beruflich veranlasste E-Mails in der Werbeflut unterzugehen drohten und Haftungsrisiken entstünden.

Das Amtsgericht München hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.7.2007 an das Amtsgericht Fürth verwiesen, wo sich der Sitz des Versandhauses befindet. Das Amtsgericht Fürth hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.

II.

Zuständig ist das Amtsgericht München. Dort befindet sich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. § 32 ZPO, der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ebenfalls anwendbar ist (Art. 31 EuGVVO). Danach ist, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Geschädigte hat damit die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort (Ort des Primärschadens). Unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch Unterlassungsansprüche. Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist derjenige, an dem die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2005, 1435). Das ist hier jedenfalls auch München.

Denn der Antragsteller stützt seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 1004, 823 BGB mit der Begründung, die Flut an Werbe-E-Mails müsse unterbunden werden, weil durch sie E- Mails im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit unterzugehen drohten und dadurch Haftungsfälle entstehen könnten. Er geht folglich gegen die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin vor, da sie durch die Veräußerung seiner E-Mail- Adresse mittelbar die "Flut an Werbe-E-Mails" verursacht. Der Erfolg der schädigenden Handlung tritt deshalb dort ein, wo der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sein E-Mail-Konto nutzt. Auf ein E-Mail-Konto kann zwar von jedem beliebigen Ort aus zugegriffen werden, typischerweise erfolgt die Nutzung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit jedoch am Sitz der Kanzlei des Antragstellers in München.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürth ergibt sich nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses vom 20.7.2007. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BayObLGZ 2003, 187/190; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 281 Rn. 17, 17 a). Das ist hier der Fall. Das Amtsgericht München hat sich darüber hinweggesetzt, dass (auch) bei ihm der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist.

Die Entscheidung ergeht, da das Bestimmungsverfahren einen Antrag auf einstweilige Verfügung betrifft, ohne Anhörung der Antragsgegnerin (vgl. BayObLGZ 1985, 397/ 400).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2581015

AnwBl 2008, 131

RDV 2008, 24

ITRB 2008, 33

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