Leitsatz (amtlich)
1.
Ein Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue gemäß § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, wenn das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zur Vermögensbetreuungspflicht eines unbekannt gebliebenen Haupttäters trifft.
2.
Ist dem Kreditinstitut die Vermögensverwaltung nicht übertragen, sondern unterhält der Kunde nur Giro- oder sonstige Sparkontenverbindungen, überträgt er dem Kreditinstitut keine selbständigen Entscheidungsspielräume zur eigenverantwortlichen Entscheidung über Einzeldispositionen. In einem solchen Fall haben die Mitarbeiter des Kreditinstituts keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kunden.
3.
Die zivilrechtliche Haftung des Kreditinstituts gegenüber ihrem Kunden aufgrund einer vertragswidrigen Auszahlung eines Geldbetrags vom Kundenkonto an Unbekannte stellt keinen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar.
Normenkette
StPO § 337
Tenor
I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. März 2009 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift vom 8. März 2006 zum Amtsgericht Dachau legte die Staatsanwaltschaft der Angeklagten Betrug mit Untreue und Urkundenfälschung zur Last. Das Amtsgericht Dachau hat die Angeklagte am 23. März 2007 wegen Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Hiergegen legten die Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Berufung ein; letztere beschränkte ihr Rechtsmittel auf die Rechtsfolgen. In der Berufungshauptverhandlung beschränkte die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue und erteilte den rechtlichen Hinweis, dass anstelle der Verurteilung wegen Untreue auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in Betracht kommen könne. Am 26. März 2009 hat das Landgericht München II die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und die der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass sie der Beihilfe zur Untreue schuldig ist.
Hierzu hat die Berufungskammer folgenden Sachverhalt festgestellt (UA S. 4/5):
"Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft bei der Volksbank Raiffeisenbank D. e. G. in der Geschäftsstelle in der xxx in xxx tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die selbständige Bedienung der Kunden in der Geschäftsstelle bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen wie etwa Verfügungen über Girokonten und Sparbücher.
Der zwischenzeitlich verstorbene Rentner J. T. führte bei der genannten Bank ein Girokonto und zwei Sparbücher. Über Letztere verfügte er nur einmal jährlich, um die auf dem einen Sparbuch anfallenden Zinsen auf das andere zu übertragen. Am 12.1.2004 hatte J. T. eine Zinsübertragung auf seinen Sparbüchern veranlasst.
Während J. T. sich am 4.2.2004 in der Geschäftsstelle der Volksbank Raiffeisenbank D. e.G. aufhielt, um von seinem Girokonto 600,-- EUR abzuheben, wandte sich die Angeklagte an die ebenfalls anwesende Bankangestellte E. M. und gab vor, J. T. habe sein Sparbuch vergessen, wolle aber von diesem 10.000,-- EUR abheben und habe dazu soeben einen Auszahlungsbeleg unterzeichnet. Entsprechend der in der Geschäftsstelle üblichen Praxis müsse Frau M. durch Unterzeichnung des Auszahlungsbelegs, der als Unterschrift einen Schriftzug ,J. T.' aufwies und in den die Angeklagte selbst bereits die erforderlichen weiteren Angaben (Sparbuchnummer, Auszahlungsbetrag) eingetragen hatte, die Legitimation des Herrn T. bestätigen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten unterzeichnete die Zeugin E. M. sodann den Auszahlungsbeleg. Tatsächlich jedoch hatte J. T., wie die Angeklagte wusste, weder den Wunsch geäußert, 10.000,-- EUR abheben zu wollen, noch hierzu einen Auszahlungsauftrag erteilt.
Mithilfe des so erstellten Auszahlungsauftrags wurde sodann - wie die Angeklagte wusste - eine Auszahlungsbuchung über 10.000,-- EUR zulasten des Sparbuchs des J. T. vorgenommen und der entsprechende Geldbetrag der Kasse entnommen. Wer die Buchung vorgenommen hat und wer den Betrag der Kasse entnommen oder entgegengenommen hat, ist nicht aufklärbar. Die Buchung wurde von einer Person durchgeführt, die von der Bank ermächtigt war, entsprechende Buchungen und Auszahlungen vorzunehmen. Die Angeklagte wusste, dass diese Personen der Bank gegenüber zu besonderer Vermögensfürsorge verpflichtet sind.
Nachdem J. T. im Januar 2005 die unberechtigte Abbuchung von seinem Sparbuch bemerkt und bei der Volksbank Raiffeisenbank D. e.G. reklamiert hatte, wurde ihm der Betrag von der Bank in voller Höhe zurückerstattet."
Diesen Sachverhalt hat die Berufungskammer rechtlich wie folgt bewertet (UA S. 24/25):
"Die Angeklagte hat sich damit einer ...