Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen: Kürzung der Vergütung wegen Nichtanzeige der Kostenüberschreitung; Kostenniederschlagung hinsichtlich einer ergänzenden Stellungnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine die Kürzung des Vergütungsanspruchs des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 8a JVEG rechtfertigende Verletzung der Mitteilungspflicht hinsichtlich einer Kostenüberschreitung nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO liegt nicht vor, wenn der Sachverständige das Gericht rechtzeitig über die zu erwartende Kostenüberschreitung informiert und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sachverständige die Kostenüberschreitung schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte feststellen müssen. (Rn. 38)

2. Eine Niederschlagung der durch die ergänzende Stellungnahme und Terminswahrnehmung entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG kommt mangels eines schweren Verfahrensfehlers nicht in Betracht, wenn sich die Sachbehandlung des Gerichts im Rahmen der richterlichen Bewertungs- und Ermessensspielraums bewegt und entscheidungserhebliche Fragen Gegenstand der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen sind. (Rn. 48)

 

Normenkette

GKG § 21; JVEG §§ 1, 8a; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Verfügung vom 16.07.2020; Aktenzeichen 6 O 809/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten in dem Verfahren vor dem Landgericht Traunstein (Az. 6 O 809/16) um Pflichtteilsansprüche.

Mit Beweisbeschluss des Landgerichts vom 19.10.2016 wurde über die Behauptung der Klagepartei zum Wert einer Immobilie ein Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt. Hierzu wurde sowohl von der Klagepartei als auch von der Beklagtenpartei ein Kostenvorschuss in Höhe von jeweils 2.000,00 EUR einverlangt und auch einbezahlt.

Mit Schreiben vom 22.03.2017 und vom 10.04.2017 teilte der Sachverständige ... dem Gericht mit, dass sich aufgrund der Denkmaleigenschaft des zu bewertenden Objekts und des weit zurückliegenden Bewertungsstichtages die Kosten des Gutachtens auf ca. 6.000,00 EUR (netto) bzw. rund 7.100,00 EUR (brutto) belaufen werden.

Am 12.04.2017 stellte der Sachverständige sein Gutachten fertig und übersandte es an das Gericht. Mit Kostenrechnung vom 12.04.2017 rechnete der Sachverständige ... für seine Tätigkeit einen Gesamtbetrag von 7.064,66 EUR ab.

Das Landgericht ordnete mit weiteren Beweisbeschluss vom 08.06.2017 die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... zu den Fragen der Beklagtenpartei aus dem Schriftsatz vom 30.05.2017 ein. Hierzu wurde ein Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR von der Beklagtenpartei einverlangt und letztlich auch einbezahlt.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen ... wurde am 11.10.2017 fertiggestellt und mit Schreiben vom 12.10.2017 über einen Betrag von 2.244,63 EUR (brutto) abgerechnet.

Der Sachverständige ... wurde zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum mündlichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Traunstein am 11.04.2018 geladen. Mit der Ladungsverfügung vom 20.02.2018 wurde ein weiterer Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR von der Beklagtenpartei eingefordert und auch einbezahlt. Die Vergütung für die Wahrnehmung des Termins am 11.04.2018 rechnete der Sachverständige ... mit Schreiben vom 12.04.2018 über einen Betrag von 779,99 EUR (brutto) ab.

Durch Beschluss des Landgerichts vom 13.08.2018 wurde der Sachverständige aufgefordert ergänzend zu den Fragen und Einwendungen der Beklagtenpartei aus dem Schriftsatz vom 15.05.2018 Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auch konkrete Fragestellungen aufgelistet wurden. Die Anordnung nach § 273 ZPO vom 24.07.2018, betreffend die Anforderung eines Kostenvorschusses von der Beklagtenpartei in Höhe von 2.000,00 EUR für die erneute Einvernahme des Sachverständigen ... in dem anberaumten mündlichen Verhandlungstermin durch Verfügung vom 24.07.2018, bleibe aufrecht erhalten. Eine Einzahlung des Auslagenvorschusses erfolgte jedoch in der Folgezeit nicht.

Auf den Beschluss vom 13.08.2018 hin nahm der Sachverständige ... unter Datum 21.09.2018 ergänzend schriftlich Stellung. Die Vergütung hierfür stellte der Sachverständige ... mit Kostenrechnung vom 24.09.2018 über einen Gesamtbetrag von 1.626,61 EUR in Rechnung.

Mit Hinweisbeschluss vom 28.09.2018 teilte das Landgericht mit, dass das Gericht dem Sachverständigen die von der Beklagtenpartei aufgeworfenen Fragen von Amts wegen zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 144 Abs. 1 ZPO vorgelegt habe. Dies sei aufgrund der Komplexität der Problematik erforderlich gewesen. Die Anordnung über die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 2.000,00 EUR aus dem Beschluss vom 13.08.2018 werde aufgehoben.

Zum mündlichen Verhandlungstermin vom 28.11.2018 vor dem Landgericht Traunstein erschien der Sachverständige ... und nahm ergänzend zu den neuerlichen Einwendungen der Beklagtenpartei aus dem Schriftsatz vom 09.11.2018 Stellung. Mit Kostenrechnung vom 04.12.2018 rech...

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