Leitsatz (amtlich)
›1. Wird die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Abhilfeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beim Beschwerdegericht eingelegt, so genügt dies gemäß § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Fristwahrung.‹
2. 1. Die Erinnerungsfrist gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren ist nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Gericht eingeht, dem der Rechtspfleger angehört.
3. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Abhilfeentscheidung des Richters wendet. Gemäß § 11 Abs. 3 RPflG ist gegen eine Abhilfeentscheidung des Richters das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde. Für diese gilt dann § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach für die Fristwahrung die Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht ausreicht.
Gründe
I.
Mit dem angegriffenen Beschluß vom 25.2.1997 erkannte das Landgericht München I auf die Erinnerung der in vollem Umfange erstattungsberechtigten Klägerin Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe von 9.493,- DM an. Hiergegen wendet sich die Beklagte.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Obgleich das Rechtsmittel erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei dem Adressaten der sofortigen Beschwerde, beim Oberlandesgericht eingegangen ist, ist es nicht verspätet. Allerdings wird nach der Rechtsprechung des Senats die Erinnerungsfrist gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Gericht eingeht. dem der Rechtspfleger angehört (Rpfleger 1992, 425 JurBüro 1992, 613 m.w.N.).
Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Abhilfeentscheidung des Richters wendet. Gemäß § 11 Abs. 3 RPflG ist gegen die Abhilfeentscheidung des Richters das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das ist im vorliegenden Fall gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde (vgl. auch Arnold/Hansens 4. Aufl. Rn. 43 zu § 11 RPflG). Für diese gilt dann § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach für Fristwahrung die Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht ausreicht.
Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich dadurch, daß hinsichtlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers der Senat eine Anwendung des § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO deshalb verneint hat, weil § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO voraussetzt, daß das Beschwerdegericht ohnehin alsbald mit der Sache befaßt wird. Bei einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers gemäß 11 Abs. 2 RPflG ist aber zunächst der Rechtspfleger und sodann der Richter des ersten Rechtszuges zuständig. Bei einer sofortigen Beschwerde gegen eine Abhilfeentscheidung des Richters hingegen wird ohnehin das Beschwerdegericht alsbald mit der Sache befaßt.
III.
Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1979, 1381 = Rpfleger 1979, 387 = AnwBl. 1979, 443; JurBüro 1980, 1364 = Rpfleger 1980, 491 = AnwBl. 1980, 372; JurBüro 1980, 235; JurBüro 1982, 1679 = AnwBl. 1982, 440; JurBüro 1984, 1561; JurBüro 1985, 454 = AnwBl. 1985, 47) hängt die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Verkehrsanwalts davon ab, ob es einer Partei wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen des Umfangs und der damit verbundenen schwierigen rechtlichen Beurteilung der Sache unmöglich oder aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, den beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt selbst zu informieren. Liegen diese Voraussetzungen für die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht vor, so sind diese dennoch insoweit erstattungsfähig, als die Einschaltung des Verkehrsanwalts andere, im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO notwendige Kosten erspart hat. Das sind (fiktive) Informationsreisekosten der Partei, die angefallen wären, wenn die Partei ihren Prozeßbevollmächtigten unmittelbar informiert hätte (Senat JurBüro 1980, 1364). Bei einer Streitsache aus dem alltäglichen Lebens- und Geschäftsbereich sind die Kosten eines von der Partei eingeschalteten Verkehrsanwalts jedoch nicht einmal in Höhe der Kosten einer fiktiven Informationsreise erstattungsfähig, wenn sich die Information im wesentlichen in der Übermittlung bereits vorhandener, aus sich heraus verständlicher Unterlagen erschöpft (Senat JurBüro 1979, 1382; 1980, 235; JurBüro 1994, 228 = MDR 1993, 1130 = OLG Report München 1994, 12).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es keiner Beauftragung eines Verkehrsanwaltes. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, statt in Stuttgart einen Anwalt zu informieren, den Prozeßbevollmächtigten in München unmittelbar zu informieren. Daß die Klägerin mehrere von der Firma abgetretene Forderungen vor verschiedenen deutschen Gerichten eingeklagt hat, rechtfertigt noch nic...