Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 43 O 2236/05) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers seitens der Beklagten, einer praktischen Ärztin.
Der am 20.02.1951 geborene Kläger begab sich am 07.01.2002 in die Praxis der Beklagten. Er klagte über Rückenschmerzen und ein Taubheitsgefühl im kleinen Finger der linken Hand. Die Beklagte stellte die Diagnose einer Lumboischialgie und überwies den Kläger zur weiteren Abklärung an einen Orthopäden und einen Neurologen. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden stellte der Orthopäde am 11.01.2002 anhand einer Computertomographie einen Bandscheibenvorfall fest. Hinsichtlich der Sensibilitätsstörungen in der Hand ergab die neurologische Untersuchung am 08.02.2002 eine Läsion des nervus ulnaris im linken Unterarm. Der Neurologe empfahl eine konservative Behandlung.
Die Beklagte verschrieb dem Kläger Massagen und Krankengymnastik. Außerdem erhielt der Kläger in der Zeit vom 07.01.2002 bis 08.02.2002 in der Praxis der Beklagten 7 Infusionsbehandlungen mit Aspisol und Norflex in 100 ml Natriumchlorid. Die Durchführung einer Blutdruckmessung wurde in der Patientenakte nicht vermerkt. Zuletzt konsultierte der Kläger die Beklagte am 04.03.2002. Am 29.03.2002 erlitt der Kläger einen Schlaganfall und musste stationär behandelt werden.
Der Kläger hat in 1. Instanz geltend gemacht, er habe gegenüber der Beklagten auch über Taubheitsgefühle in den Armen und Beinen geklagt und den Verdacht einer starken Durchblutungsstörung geäußert. Die Beklagte habe über seine Hand bzw. die Arme gestrichen und erklärt, er habe einen guten Blutfluss. Eine Blutdruckmessung sei zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Die Beklagte hätte angesichts der beim Kläger vorhandenen und der Beklagten bekannten Risikofaktoren (Alter, Übergewicht, erheblicher Zigarettenkonsum und einen Vater, der ebenfalls wegen Bluthochdrucks einen Schlaganfall erlitten hat) schuldhaft eine solche Messung unterlassen. Auch seien die Halsschlagader nicht mit Ultraschall geprüft und die Hirnströme nicht gemessen worden, obwohl die Erhebung dieser Befunde medizinisch geboten gewesen wären. Hätte die Klägerin die Untersuchungen pflichtgemäß durchgeführt, hätte sie einen so hohen, behandlungsbedürftigen Blutdruck festgestellt, dass dessen Verkennung fundamental bzw. die Nichtreaktion auf den Befund grob fehlerhaft gewesen wäre. Hätte der Kläger blutdrucksenkende Medikamente erhalten, hätte er am 29.03.2002 keinen Schlaganfall erlitten. Im Übrigen müsse die Beklagte beweisen, dass der Schlaganfall nicht auf die unterlassene Befunderhebung zurückzuführen sei.
Der Schlaganfall habe zu gravierenden und dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers geführt. Durch die erlittene Hirnschädigung könne er seinen Beruf als selbständiger Malermeister nicht mehr ausüben. Er habe schwere Sprachstörungen, Lähmungserscheinungen, Depressionen und massive Probleme beim Gehen sowie im Sexualleben. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von mindestens 100. 000 € und eine monatlichen Schmerzensgeldrente von 100 €. Zudem müsse die Beklagte den entgangenen Verdienst sowie notwendig gewordene Kredite ersetzen. Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Folgen des Schlaganfalls und der Schadensberechnung wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 11.08.2005 (Bl. 1/13 d.A.) und vom 25.09.2006 (Bl. 142/158 d.A.).
Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund ihrer fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 07.01.2002 bis 04.03.2002 ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis zur Rechtshängigkeit der Klage, mindestens jedoch 100.000,00 € nebst 5 % Punktzinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 100,00 € pro Monat zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101.481,72 € nebst 5 % Punktzinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.01.2005 bis zum 20.02.2016 eine Geldrente in Höhe von jährlich 15.657,44 € in monatlichen Raten ä 1.304,79 €, zahlbar jeweils zum 01. eines Monats, zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2005 eine monatliche Geldleistung in Höhe von 727,41 €, zahlbar jeweils zum 01. eines Monats und zwar 306,78 € 34 Monate lang bis zum 31.10.2007 und 200,00 € 202 Monate...