Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 06.02.2003; Aktenzeichen 1 O 3674/02) |
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.02.2003 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auszug aus dem Protokoll vom 01. Juli 2003:
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Die Kläger beantragen:
I.
Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 06.02.2003 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1.) Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes für den Versicherungsvertrag mit der Nr. ... zum 30.04.2002 zu erteilen, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten ergeben hätte.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) den sich aus Ziffer I.) nach Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 30.04.2002 zu bezahlen.
IV.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem. Kläger zu 2) Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes für den Versicherungsvertrag mit der Nr.m zum 30.04 2002 zu erteilen, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten ergeben hätte.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) den sich aus Ziffer VI.) nach Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 30.04.2002 zu bezahlen;
hilfsweise
...
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu T) Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes für den Versicherungsvertrag mit der Nummer ... zum 30.04.2002 zu erteilen, wie er sich bei Verrechnung der Abschlusskosten über einen Zeitraum von 14 Jahren ergeben hätte.
VII.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) den sich aus Ziffer VI. ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1. BGB seit dem 30.04.2002 zu bezahlen.
VIII.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes für den Versicherungsvertrag mit der Nummer (Und zum 30.04.2002 zu erteilen, wie er sich bei Verrechnung der Abschlusskosten über einen Zeitraum von 14 Jähren ergeben hätte.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2l den sich aus Ziffer VIII ergebenden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe vpn fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 30.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug, - welche durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet wird.
§ 172 VVG ist nach zutreffender Ansteht, welcher sich der Senat anschließt, auf alle Lebensversicherungen und nicht nur auf die Risikolebensversicherung anzuwenden. -
Entgegen der Ansicht der Kläger war die Einbeziehung der neuen Bedingungen auch zur Fortführung der Verträge der Kläger notwendig. Diese wurden gemäß Schreiben der Beklagten vom 11.02.2002 (Anl. B 5 und B 6) und damit, vor der durch die Kläger vorgenommenen Beitragsfreistellung vom 02.03.2002 {Anl. K 3 und K 5) sowie vor den jeweils am 12.03.2002 (Anl. K 4 und K 6) erklärten Kündigungen einbezogen. Eine Regelung über die Frage der Verrechnung von Abschlusskosten ist auch erforderlich. Eine solche Regelung ist Grundlage für die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssummen und der Stückkaufswerte sowie mittelbar für die Überschussbeteiligung, die Prämienkalkulation, für das Provisionssystem und für die Bilanzierung (vgl. Wandt, VersR 2001, 1449 ff).
Die nunmehr getroffene Regelung der Verrechnung der Abschlusskosten ist ausgehend von den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00) aufgestellten Grundsätzen (dort Seite 22) hinreichend transparent, indem sie in der Klausel auf die Tabelle der garantierten Rückkaufswerte (Garantiewerttabelle) und zugleich im Wortlaut der Klausel auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung der Abschlusskosten hinweist. Dieser Hinweis ist ausreichend deutlich, nachdem dort ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass durch das Verrechnungsverfahren in der Anfangszeit der Versicherung keine Beiträge zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind (§ 151 c);
Das verfahrensgegenständliche Verrechnungsverfahren (sog. Zillmern) ist auch grundsätzlich zulässig und weicht nicht von einem wesentlichen Grund-gedanken der gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise ab (BGH a.a.O., S 21), weshalb auch der Hilfsantrag des Berufungsklägers unbegründet ist.
Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die streitgegenständliche Klausel auch für die Produktwahl des potentiellen Versicherungsnehmers von erheblicher Bedeutung ist und er möglicherweise im Falle des Vorliegens einer transparente...