Normenkette

BGB § 1374 Abs. 2, § 1378

 

Verfahrensgang

AG Ebersberg (Aktenzeichen 1 F 17/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen XII ZR 209/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Endurteil des AG – FamG – Ebersberg vom 15.11.2000 (AZ. 1 F 17/96) dahin gehend abgeändert, dass der Antragsgegner verurteilt wird, an die Antragstellerin 64.261 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 5.5.1999 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Antragstellerin und die Berufung des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 75.000 Euro abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.

Ihre am 22.7.1987 geschlossene Ehe wurde geschieden durch Endurteil des AG – FamG – Ebersberg vom 24.11.1999 (AZ 1 F 17/96), rechtskräftig seit diesem Tage. Der Scheidungsantrag war am 24.1.1996 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 24.11.1999 hat das FamG die Folgesache Zugewinn abgetrennt.

Durch Urteil des AG Ebersberg vom 5.11.1998 (AZ 2 F 161/98) wurde auf Antrag der Antragstellerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt. Rechtskräftig wurde diese Entscheidung durch Berufungsrücknahme des Antragsgegners am 5.5.1999.

Der Vater des Antragsgegners betrieb zur Zeit der Eheschließung der Parteien in U., H.-Straße …, eine Metzgerei. An das Wohn- und Geschäftshaus hatte er 1961 ein nicht unterkellertes Schlachthaus mit Wurstküche angebaut, in dessen 1. Stock sich fünf einfach ausgestattete, zumindest aber roh verputzte Räume befanden (Plan, Bl. 408 d.A.). Eines der Zimmer war als Gesellenzimmer benutzt worden, hatte auch zeitweise als Junggesellenwohnung des Antragsgegners gedient. Der Abstellraum und der Speicher wiesen jeweils nur eine lichte Höhe von etwa 1,60 m–1,70 m auf. Die Wohnung verfügte über ein eigenes WC, Waschbecken mit Warmwasserboiler, sie wurde über eine Heizleitung vom Nebenhaus mitgeheizt, was jedoch auch wegen des ungedämmten Daches im Winter nicht ausreichte. Der Arbeitsbetrieb im darunterliegenden Schlachthaus begann i.d.R. 5:00 Uhr morgens mit der Anlieferung von Schlachtvieh und entsprechenden Maschinengeräuschen. Auf der Längsseite grenzte – wie auch noch heute – kommun ein Getränkelager an, das seinen Geschäftsbetrieb fortlaufend ausweitete. Zumindest seit 1990 sind auf dessen Betriebshof im Freien meterhoch Getränkekisten gestapelt, die ab 6:30 Uhr morgens mit entspr. Geräuschentwicklung auf Lkw verladen wurden.

Im Januar 1988 begannen die Parteien, zunächst drei der Räume für ihre Wohnzwecke zu renovieren. Im Mai des gleichen Jahres zogen sie dann mit ihrem am 25.10.1987 geborenen Sohn S. dort ein. In der Folgezeit bauten sie nach und nach auch die weiteren zwei Zimmer aus. Am 12.7.1989 wurde die Tochter S. geboren. Von März bis Dezember 1991 bauten die Parteien die Wohnung überwiegend in Eigenleistung, teils auch mit Hilfe des Vaters des Antragsgegners weiter aus. Nach dem Umbau hatte die Wohnung eine Gesamtwohnfläche von 108,64 qm (bei Nichtberücksichtigung der „Eingangsterrasse”).

Etwa im Herbst 1991 gab der Vater des Antragsgegners in den darunter liegenden Räumen den Metzgereibetrieb auf und vermietete diese an eine Schreinerei. Mit notariellem Vertrag vom 25.3.1992 (Anlage zu Bl. 635/640 d.A.) übertrug der Vater des Antragsgegners diesem die Eigentumswohnung, belastet mit einer Leibrente von monatlich 300 DM. Der Eintrag im Grundbuch geschah am 30.10.1992.

Von März bis Dezember 1993 erfolgte durch die Parteien eine weitere größere Umbaumaßnahme. Es wurde ein 2. Stock aufgesetzt, wodurch sich die Gesamtwohnfläche dann auf 180,62 qm vergrößerte (unter Nichtberücksichtigung der „Eingangsterrasse” und Ansatz der beiden anderen Terrassen zu je 1/2).

Insgesamt investierten die Parteien in den Umbau 179.517 DM, wovon 90.175,64 DM von der Antragstellerin stammten (Anfangsvermögen und Erbe). In welcher der Bauphasen welche Gelder verbraucht wurden, ist heute nicht mehr feststellbar.

Einvernehmen besteht mittlerweile bei beiden Parteien, dass die Wohnung des Antragsgegners nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten ist und diese die einzige Vermögensposition im Anfangsvermögen des Antragsgegners darstellt. Ebenso ist unstreitig, dass die Antragstellerin während der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt hat, falls ihr kein Anspruch aus ehebezogener Zuwendung zusteht.

Unstreitig sind im Endvermögen des Antragsgegners folgende Positionen:

Aktiva:

Lebensversicherungen 35.806,84 DM

Bausparguthaben 9.969,75 DM

Passiva:

Bausparkasse und Konto 189.709,00 DM.

Im September 1996 überwies der Antragsgegner der Antragstellerin 18.000 DM, die er dabei als „Abschlag auf den Zugewinn” bezeichnete.

Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Eigentumswohnung de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge