Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Testament
Leitsatz (redaktionell)
Zum Rückübertragungsanspruch eines Bruchteilsmiteigentumsanteils nach in Beeinträchtigungsabsicht erfolgter Übertragung eines Grundstückes, das durch wechselbezüglicher Verfügung gebunden war.
Normenkette
BGB §§ 812, 2287
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.05.1999; Aktenzeichen 10 O 6975/99) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 21.5.1999 wird aufgehoben.
II. Die Verfügungsbeklagten werden jeweils Verpflichtet, zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin gegen sie auf Übertragung jeweils eines Bruchteilsmiteigentumsanteils von 1/6 an dem im Grundbuch des Amtsgerichts … Wohnhaus, Tiefgarage, Hofraum (631 m² und 1 m² – genaue Fläche ist 0,6 m²), darauf ein Teil des Wohnhauses von … Garten zu 632 m², die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen und deren Eintragung im Grundbuch zu beantragen. Im übrigen wird der Antrag der Verfügungsklägerin abgewiesen.
III. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 1/10 und die Verfügungsbeklagten 9/10.
IV. Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren: 583.380,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Übertragung von Bruchteilsmiteigentumsanteilen am Grundstück Hirschgartenallee 47 in München.
Die Verfügungsklägerin ist eine aufgrund letztwilliger Verfügung der Eheleute … errichtete öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die Verfügungsbeklagten sind ein Neffe und zwei Nichten der Erblasserin … geboren am … verstarb am … in …. Sie war die Witwe des am … Mit diesem hatte sie am … folgendes Testament errichtet:
„Gegenseitiges gemeinschaftliches Testament
I.
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
II.
Nach dem Tode des Letztversterbenden werden unsere Erben:
- Die unter III. unseres Testaments gegründete … in … zur Hälfte
- … je zu 1/10 Nachlaß
III.
Wir errichten durch dieses Testament die …. Sollte ein anderer Erbe Einwendungen gegen die Stiftung und deren Erbrecht erheben, so fällt er als unser Erbe weg …
a) Die Stiftung hat den Zweck, alles zu fördern, was dem Bestande, der Erweiterung, Zugänglichkeit und Wirksamkeit der dem … übergebenen Sammlung … dient. Dafür sind die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu verwenden. Insbesondere handelt es sich um Ergänzungskäufe, Ausstellungen und wissenschaftliche Erschließung dieser Sammlung …
…
Dieses Testament ist auch mein Testament
…”
Mit Nachtrag vom … vereinbarten die Ehegatten folgendes:
„Nachtrag zu unserem gemeinschaftlichen Testament vom …
I.
Nach diesem Testament ist die … zur Hälfte als Erbin eingesetzt. Außerdem erhält diese Stiftung als Vorausvermächtnis nach dem Tode des Letztversterbenden alle Kunstwerke, Sammlungsgegenstände und Wohnungsausstattungsobjekte von künstlerischem Rang … Durch dieses Vorausvermächtnis an die Stiftung wird erreicht, daß nach dem Tode des Letztversterbenden nur noch Vermögenswerte in engerem Sinne, also Grundbesitz, Guthaben, Depots, Außenstände und ähnliches in die der Stiftung als Miterbin zugedachte Hälfte und in die den Verwandten als Miterben zugedachten 5/10 aufzuteilen ist …
…
Dieses Testament ist auch mein Testament.
…
Für die weiteren Bestimmungen der letztwilligen Verfügungen wird auf die Anlage VK 1 Bezug genommen. Hintergrund dieser letztwilligen Verfügungen war die Tatsache, daß … zu Lebzeiten ein bedeutender Kenner und Sammler ostasiatischer Kunst war. Bereits mit Vertrag vom … und Nachtrag vom … hatte er gemeinsam mit seiner Ehefrau die sogenannte … auf den … zu Eigentum übertragen. Als Gegenleistung erhielt Frau … ab dem Tode von … bis zu ihrem eigenen Tode einen monatlichen Betrag vom … ausbezahlt, der den zweifachen Dienstbezügen eines im Bayerischen Staatsdienst stehenden verheirateten Oberregierungsrates entsprach – siehe Anlage VK 8.
Am … unterschrieb Frau … ein Stiftungsgeschäft – Anlage VK 10 –, in welchem sie eine Stiftung mit Namen … zugunsten bedürftiger Kinder errichten und in diese Stiftung ihr gesamtes Vermögen, darunter auch die streitgegenständliche Immobilie, einbringen wollte. Am … übertrug Frau … das streitgegenständliche Grundstück … mit notarieller Urkunde, Notar … an die Verfügungsbeklagten, Anlage VK 3. In diesem notariellen Vertrag behielt sie sich unter Ziffer VIII auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch am Grundstück vor. Weiter heißt es:
IIIX. Wart- und Pflegeverpflichtung
Frau …, Frau … und … (= Verfügungsbeklagte 1) bis 3)) verpflichten sich hiermit ferner, Frau … auf deren Lebensabend in unentgeltlicher Weise sorgsame Wart und Pflege im Krankheitsfalle und im Alter, inbegriffen die notwendigen Handreichungen und Dienstleistungen, zu gewähren. Die Verpflichtung kann insbesondere durch Beauftragung Dritter erfüllt werden.
X. Leibrente
Der Erwerber … hat ferner eine Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich … zu bezahlen. …
XI. Schenkung
Hinsichtlich des Wertes des Vertragsgrundbesitzes, der den Nießbrauchsvorbehalt übersteigt, erfolgt die Überlassung unentgeltlich als Schenkung …...