Normenkette
InsO § 174 Abs. 2, § 181
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.03.2015; Aktenzeichen 29 O 3915/14) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/14 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG zur Insolvenztabelle.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Forderung nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere, das LG gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen des § 174 InsO seien nicht erfüllt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG München I vom 12.03.2015, Az. 29 O 3915/14 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH,... 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von EUR 10.520,00 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG, Anteilsnummer 1408056 im Nennwert von EUR 10.000,00 zusteht.
Hilfsweise
2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH,... 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von EUR 10.520,00 zusteht.
Hilfsweise
3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH,... 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von EUR 2.250,00 zusteht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 8).
1. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will (BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 13).
2. Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 9 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Tz. 15). Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, juris Tz. 22 f.). Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 19).
Die Forderungsanmeldung vom 24.06.2013 (Anlage K 4) genügt diesen Anforderungen nicht.
2.1. Auf Seite 1 der Forderungsanmeldung wird die Forderung als "Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung" beschrieben.
Der vorgelegten Forderungsanmeldung lassen sich zwar Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zei...