Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründeter Anspruch auf Schadensersatz nach Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rechtsmangel
Normenkette
ZPO §§ 287, 511, 524, 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 16.07.2015; Aktenzeichen 44 O 1837/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 1837/13 in Ziffer 1. aufgehoben.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 2.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.200 EUR vom 14.09.2013 bis 10.04.2015 sowie aus 2.600 EUR ab 11.04.2015 zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streithelfer hat seine Kosten selbst zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Rücktritt aus einem Pkw Kaufvertrag geltend.
Mit Kaufvertrag vom 26.06.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Alfa Romeo zum Preis von 7.200 EUR. Der Kauf erfolgte mit der Klausel: "Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung". Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 31.07.2013. Beim Versuch der Fahrzeugzulassung stellte sich heraus, dass das Kfz im Schengener Informationssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben war, weshalb die Polizei das Fahrzeug am 23.08.2013 sicherstellte. Die Beschlagnahmeanordnung durch das AG Bensheim erfolgte am 04.08.2014. Mit Schreiben vom 03.09.2013 erklärte der Kläger der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises bis spätestens 13.09.2013. Da eine Rückabwicklung des Vertrages nicht erfolgte, erhob der Kläger am 13.11.2013, bei Gericht eingangen am 19.11.2013, Klage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Kläger aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 22.09.2014 das streitgegenständliche Fahrzeug herausgegeben. Daraufhin erging ein Hinweisbeschluss des LG vom 03.02.2015, in dessen Folge der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 09.03.2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung nicht zu. Am 10.04.2015 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an einen Dritten, vgl. Kaufvertrag hinter Bl 190 d.A.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG stellte mit Urteil vom 16.07.2015 fest, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, 7.200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 sowie weitere 296,40 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Herausgabeansprüche hinsichtlich des PkW Alfa Romeo Brera ZAR. gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft, derzeit Staatsanwaltschaft Darmstadt, Az. 500 Js 39206/13, zu bezahlen. Im Übrigen wies das LG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Herausgabe des Fahrzeugs ein erledigendes Ereignis darstelle, die einseitige Erledigungserklärung des Klägers eine zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage sei und diese im ausgeurteilten Umfang begründet sei. Die im Vertrag vereinbarte Freizeichnungsklausel beziehe sich nur auf Sachmängel und gelte deshalb nicht für die als Rechtsmangel anzusehende Ausschreibung des Fahrzeugs im SIS.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vorträgt, dass der Haftungsausschluss sowohl Rechts- als auch Sachmängel umfasse. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Ausschreibung des Fahrzeugs im SIS keinen Mangel darstelle. Im Übrigen stelle die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger wieder herausgegeben worden ist, kein erledigendes Ereignis dar.
Die Beklagte beantragte, das Endurteil des LG Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 44 0 1837/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der auch eine Anschlussberufung eingelegt hat, beantragte, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 abzüglich 2.800 EUR sowie weiter 296,40 EUR zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs spätestens seit Rechtshängigkeit in Verzug befunden hat.
Die Beklagte beantragte, die Anschlussberufung des Klägers zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erklärt, dass die Erledigungserklärung rechtsirrig auf den Hinweis des Gerichts abgegeben worden ist und er hiervon jetzt wieder Abstand nimmt. Die Ausschreibung im SIS stelle einen Rechtsmangel dar, der ihn zum Rücktritt berechtige. Bei dem am 10.04.2015 erfolgten Verkauf des Fahrzeugs seien aufgrund des schlechten Zustandes des Fahrzeug mit Schäden durch Nagetiere nur noch 2.800 EUR zu erzielen gewesen.
Zur...