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OLG München Urteil vom 02.07.2013 - 5 U 5067/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung i.S.v. § 135 Abs. 2 InsO

 

Leitsatz (redaktionell)

Es stellt keine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin i.S. von § 135 Abs. 2 InsO dar, wenn der Insolvenzverwalter Lastschriften widerruft und hierdurch der Debetsaldo auf einem Konto, für das sich ein Dritter verbürgt hat, zurückgeführt wird.

 

Normenkette

InsO § 135 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen 31 0 3339/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen IX ZR 164/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2012, Az. 31 O 3339/12, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Wert der Berufung wird auf 122.928,82 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war zunächst vorläufiger Verwalter und ist nunmehr Verwalter des nach Eigenantrag vom 30.06.2009 am 01.09.2009 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schneid Verwaltungs GmbH (Anlage K 1 und K 17). Er nimmt die Beklagte als deren Alleingesellschafterin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung der Rückführung eines von ihr verbürgten Kontokorrentkredits der Schuldnerin in Höhe eines Teilbetrages von EUR 122.928,82 in Anspruch.

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zu seinem Tod am 30.12.2008 der Ehemann der Beklagten, Hans Schneid. Er wurde von der Beklagten allein beerbt, die fo...

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