Leitsatz (amtlich)

1. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen in einer der Staatsanwaltschaft ggü. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung.

2. Die Privilegierung einer solchen Äußerung ist nicht gegeben, wenn sie auch außerhalb des rechtlich geregelten Verfahrens verbreitet wird. Die Beweislast für eine solche Verbreitung liegt beim Kläger.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; ZPO § 253

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 28 O 17018/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I – 28. Zivilkammer – vom 18.12.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 10.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten, Äußerungen zu unterlassen, die in einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 13.10.2000 enthalten sind; insoweit wird auf die Anl. K5 = K8 zur Klageschrift Bezug genommen. Diese Angaben des Beklagten wurden in einem Artikel in „F.” Heft 9 vom 5.2.2001 auf S. 200 „Justiz. Kakerlaken-Pleite” aufgegriffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne vom Beklagten Unterlassung der Äußerungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 13.10.2000 verlangen. Der Kläger habe die Angaben i.Ü. auch dem Zeugen B. ggü. gemacht. Außerdem habe er die Unterlagen samt der eidesstattlichen Versicherung auch dem F. überlassen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1. der Beklagte sei als „Senior Councel” befugt gewesen, im In- und Ausland für die M.-Kliniken AG zu sprechen und zu handeln;

2. der Kläger berichtete mehrfach u.a. von einem von ihm ausgeklügelten Schreiben an einen Herrn F. (dem er mit irgendwelchen Russen Angst gemacht hätte) und von seiner „Stasi-Truppe”, die diese Dinge für ihn ausführte. Dieses Schreiben hätte die Wellen im Gerichtssaal hochschlagen lassen. Er hätte diese Situation gegen seine Gegner, die Rechtsanwälte Dr. B. und Dr. G., zu deren Nachteil gewendet. Er habe das Schreiben an Herrn F. veranlasst, im Gerichtssaal den Verdacht jedoch sofort auf seine Gegner gelenkt.

Für jeden Dritten sei nach seiner Auffassung völlig klar, dass das Schreiben an Herrn F. entweder von ihm oder von seinen Gegnern verfasst worden sei;

3. der Kläger habe bestätigt, dass er den Verdacht auf seine Gegner gelenkt habe, um ihnen „eins reinzuwürgen”. Es sei besonders leicht gewesen, den Verdacht auf sie zu lenken, weil das Schreiben juristischen Sachverstand bewiesen hätte;

4. der Kläger habe hierzu wörtlich geäußert: „Gut für den Prozessausgang”.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat insb. das Bestehen der Wiederholungsgefahr bestritten und behauptet, er habe die Äußerungen in der eidesstattlichen Versicherung nur im Ermittlungsverfahren abgegeben.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seine Behauptungen erster Instanz. Für die Gefahr der Wiederholung spreche eine Vermutung. Diese sei nicht widerlegt. Der Beklagte habe die eidesstattliche Versicherung entweder direkt oder über seine Prozessbevollmächtigten oder über Dritte an Herrn St. (Redakteur beim F.), oder den F. zugeleitet. Auch ggü. dem Zeugen B. habe er sich so geäußert.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG München I vom 18.12.2001, Az. 28 O 17018/01 den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

1. der Beklagte sei als „Senior Councel” befugt gewesen, im In- und Ausland für die M.-Kliniken AG zu sprechen und zu handeln;

2. der Kläger berichtete mehrfach u.a. von einem von ihm ausgeklügelten Schreiben an einen Herrn F. (dem er mit irgendwelchen Russen Angst gemacht hätte) und von seiner „Stasi-Truppe”, die diese Dinge für ihn ausführte. Dieses Schreiben hätte die Wellen im Gerichtssaal hochschlagen lassen. Er hätte diese Situation gegen seine Gegner, die Rechtsanwälte Dr. B. und Dr. G., zu deren Nachteil gewendet. Er habe das Schreiben an Herrn F. veranlasst, im Gerichtssa...

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