Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsrecht des Vorerben

 

Normenkette

BGB § 2216 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 06.02.2009; Aktenzeichen 54 O 2129/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Landshut vom 6.2.2009 - 54 O 2129/08, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass von Willibald B. monatliche Zahlungen für die Zeit vom 1.11.2006 bis 31.8.2008.

Der Kläger ist testamentarischer, nichtbefreiter Vorerbe seines Großvaters Willibald B. auf Grund Testamentes vom 17.4.1957 (K 1, Ziff. 1). Die Beklagte ist seit 1988 Testamentsvollstreckerin. Die Testamentsvollstreckung unterliegt im Testament niedergelegten Weisungen. Zum Inhalt dieser Weisungen wird auf Ziff. I.4. des Testamentes (K 1) Bezug genommen. Die Wirksamkeit des Testamentes wird nicht in Zweifel gezogen.

Der Nachlass setzt sich zusammen aus Land- und Forstwirtschaft sowie einer Brauerei, die seit 1972 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert ist. Zum Inhalt der diesbezüglichen Gesellschaftsverträge vom 1.4.1972 und vom 6.10.1995 wird auf die Anlagen B 9 und B 10 Bezug genommen. Der Kläger ist seit dem Tod seines Bruders Claudius alleiniger Vorerbe und alleiniger Gesellschafter der Komplementär GmbH sowie alleiniger Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Die von der Beklagten vorgetragenen Bilanzzahlen zu den Gewinnen der Schlossbrauerei A. GmbH & Co. KG sowie der Land- und Forstwirtschaft als auch die Angaben zur Höhe des Verlustsonderkontos des Klägers in der Kommanditgesellschaft wurden in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 vor dem LG unstreitig gestellt.

Im Rahmen der Weisungen an die Testamentsvollstreckerin sind im Testament (Ziff. I.4.) aus den Reinerträgnissen der Vorerbschaft monatliche Unterhaltszahlungen und Zuwendungen in Naturalien an die Vorerben geregelt, sowie generell der Umgang mit diesen Reinerträgnissen.

Der Kläger war und ist der Meinung auf Grund dieser Regelung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Zahlung von monatlich 2.100 EUR beanspruchen zu können, da die Kommanditgesellschaft ausreichende, entnahmefähige Gewinne erwirtschaftet habe. Die von der Beklagten geforderte freie Liquidität der Kommanditgesellschaft als Voraussetzung dieser Zahlungen sei dem Testament so nicht zu entnehmen. Dieses Verständnis des Testamentes sei mit der gesetzlich festgelegten Position eines Vorerben nicht zu vereinbaren. Dieser habe gem. § 2111 BGB Anspruch auf die Nutzungen des Nachlasses. Eine Beschränkung oder Aushöhlung dieser Position sei daher unwirksam. In diesem Sinne seien auch die Anweisungen an die Testamentsvollstreckung zu verstehen bzw. auszulegen.

Jedenfalls habe der Kläger 50 Jahre Zahlungen erhalten, ohne dass immer die jetzt geforderten Voraussetzungen an die Erträgnislage des Nachlass vorgelegen hätten. Dies führe zu einer Selbstbindung.

Der Kläger beantragte daher, den Beklagten zur Zahlung von 46.200 EUR zzgl. Zinsen und Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung i.H.v. 1.641,96 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellte ihre Passivlegitimation in Frage und vertrat inhaltlich die Auffassung, die Ertragslage der Kommanditgesellschaft erlaube bei Berücksichtigung der testamentarischen Weisungen keine Zahlungen an den Kläger. Zunächst müsse das negative Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers sowie das negative Verlustsonderkonto der Kommanditgesellschaft ausgeglichen werden. Die wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft sei so angespannt, dass ausstehende Steuerzahlungen fremdfinanziert werden müssten. Folglich gebe es keinen verteilbaren "Reinertrag" der Vorerbschaft. Eventuell anweisungswidrige Zahlungen in der Vergangenheit könnten keinen Anspruch für die Zukunft auslösen.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Endurteil vom 6.2.2009 hat das LG die Klage abgewiesen.

Die Beklagte sei als Testamentsvollstreckerin passivlegitimiert, da der Kläger seinen Anspruch auf die begehrten Zahlungen der Weisung in Ziff. I.4. des Testaments vom 17.4.1957 entnehme (§ 2216 Abs. 1 BGB).

Die testamentarisch festgelegten Voraussetzungen für die Zahlungen seien jedoch nicht erfüllt. Hierfür sei ein Reinertrag im Sinne eines liquiditätswirksamen Gewinns der Vorerbschaft erforderlich und nicht nur ein reiner Buchgewinn. Ein solcher liquiditätswirksamer Gewinn lasse sich unter Berücksichtigung der unstreitigen Ertragszahlen nicht feststellen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das...

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