Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 20.05.2016; Aktenzeichen 8 O 4500/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Traunstein, Az.: 8 O 4500/15, vom 20.05.2016 aufgehoben.
II. Der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser durch den Unfall vom 23.02.2015 im Skigebiet von A-S./Österreich Skiwelt, Pisten-Nr. 540 Hexen-6er, erlitten hat und zukünftig noch erleiden wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
IV. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur Festsetzung des Schmerzensgeldbetrags und der Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Skiunfalls am 23.02.2015 im Skigebiet von S. in Österreich auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Schäden.
Das LG Traunstein, das am 29.04.2016 mündlich verhandelte, den Kläger und den Beklagten informatorisch anhörte sowie die Zeugin Waltraud E. einvernahm, hat die auf Zahlung von mindestens 10.000,-- EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen, Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden des Klägers sowie auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage mit am 20.05.2016 verkündetem Endurteil abgewiesen. Auf die in diesem Urteil (Bl. 53/60 d.A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das erstinstanzliche Gericht. Nach den Bekundungen der Zeugen E. sowie des Beklagten selbst vor dem LG sei allein die Schlussfolgerung möglich, dass sich der Beklagte von oben dem Kläger angenähert habe und der Beklagte damit als "von oben kommender Skifahrer" im Sinne der FIS-Regeln anzusehen sei. Da der Beklagte den Kläger wahrgenommen und durch Ausweichen oder Abbremsen den Unfall hätte vermeiden können, habe er unter Berücksichtigung der FIS-Regeln den Skiunfall schuldhaft alleine verursacht.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 20.05.2016 verkündeten Urteils des LG Traunstein, Az.: 8 O 4500/15, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000,-- EUR als ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.000,-- EUR seit 29.07.2015 sowie weitere 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.000,-- EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 EUR an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu bezahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, den er durch den Unfall vom 23.02.2015 im Skigebiet von S. erlitten hat und zukünftig noch erleiden wird.
Der Kläger hat weiterhin im Termin vom 02.11.2016 beantragt, hinsichtlich eines möglichen Betragsverfahrens nach Erlass eines Grund-und Teilurteils die Sache an das LG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Ersturteil und hält die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts für vollständig und richtig. Er weist darauf hin, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO gelte und sich im Rahmen derselben das Erstgericht gerade nicht davon habe überzeugen können, dass eine Unfallsituation vorgelegen sei, bei welcher der Beklagte als "von oben kommender Skifahrer" im Sinne der FIS-Regeln anzusehen gewesen wäre. An die Feststellungen des Erstgerichts sei das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO gebunden, wobei die Berufungsbegründung keinerlei Zweifel im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen aufzeige. Statt dessen nehme die Berufungsbegründung lediglich eine eigene, für den Kläger günstige Beweiswürdigung vor.
Der Senat hat am 02.11.2016 mündlich verhandelt; auf das Protokoll wird verwiesen. Beweis wurde nicht erhoben.
II. Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB besteht, somit auch durch Grundurteil die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schmerzensgeld sowie durch Teilurteil die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schadens des Klägers ausgesprochen werden konnte. Da aber die Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes sowie der zu ersetzenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskoste...