Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufpreis, Fahrzeug, Vergleich, Berufungsverfahren, Herausgabe, Betrug, Zeitpunkt, Anspruch, Aufwendungen, Vertrag, Zahlung, Gegenstandswert, Naturalrestitution, Ausgleich, Zahlung des Kaufpreises, obliegende Gegenleistung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 16.08.2019; Aktenzeichen 73 O 3959/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.08.2019, Az. 73 O 3959/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.162,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.01.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Polo mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ...30.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 74%, die Beklagte 26%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw, in den ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe "EA 189" eingebaut ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Hinsichtlich der Anträge im Berufungsverfahren und des Kilometerstands zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf das Protokoll vom 02.12.2020 Bezug genommen.

Im Übrigen bedarf es keines Tatbestands, da gegen das Urteil kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 313 a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 ZPO).

II. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig und zum Teil begründet.

1. Die Beklagte haftet der Klagepartei aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).

Die Beklagte hat gem. §§ 249 ff. BGB der Klagepartei sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen.

Der Ersatzanspruch richtet sich bei § 826 BGB auf das negative Interesse. Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrags zu, das heißt Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten.

Die Klagepartei kann daher den von ihr aufgewendeten Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erlangten Fahrzeugs an die Beklagte zurückverlangen. Sie muss sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 64-77).

Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer, ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17.05.1995, VIII ZR 70/97, NJW 1995, 2159, 2161). Dabei ist Anknüpfungspunkt der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert. Dieser betrug 17.250 Euro. Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrlaufleistung stellt den Gesamtgebrauchswert dar. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO die Gesamtlaufleistung auf 250.000 Kilometer. Die gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 160.865 km. Dies ergibt eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 11.087,27 Euro. Damit verbleibt ein ersatzfähiger Betrag von 6.162,74 Euro.

2. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu. Die Zustellung der Klage ist am 28.01.2019 erfolgt, so dass Zinsen ab 29.01.2019 zu zahlen sind. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche auf Zinsen.

a. Zinsen nach §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4% jährlich ab Zahlung des Kaufpreises kann die Klagepartei nicht verlangen, da sie den bezahlten Kaufpreis nicht ersatzlos weggegeben hat, sondern ihr im Gegenzug Eigentum und Besitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug einschließlich abstrakter Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurden. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, Tz. 17 ff. wird Bezug genommen.

b. Ferner kann die Klagepartei keine Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Zwar kann der Schuldner nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist und kann dies insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner eine herauszugebende Sache durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat, weil der Täter einer unerlaubten Handlung einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe grundsätzlich nicht bedarf (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 286, Rn. 25). Eine solche Fa...

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