Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 23 O 16300/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen III ZR 108/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG München I vom 14.8.2007 insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wurde.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 18.850,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.7.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des noch nicht erfüllten Auszahlungsanspruchs auf den Liquidationserlös aus der Beteiligung der Kläger an der F. Zinsfonds GbR.

III. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme der Abtretung in Annahmeverzug befindet und dass er verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die die Kläger noch aus der Beteiligung an der F. Zinsfonds GbR vom 11.9.2004 haben.

IV. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2) i.H.v. 10.500 EUR erledigt ist.

V. Im Übrigen wird die Berufung, soweit sie den Beklagten zu 1) betrifft, zurückgewiesen.

VI. Für die Kosten beider Instanzen gilt Folgendes:

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger und der Beklagte zu 2) je die Hälfte, die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger, im Übrigen tragen der Beklagte zu 2) und die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen ggü. den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Zinsfonds GbR geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kläger haben in der Berufungsinstanz beantragt, unter Abänderung des am 14.8.2007 verkündeten Urteils des LG München I die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei als Gesamtgläubiger 18.850,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Weiteren, noch nicht erfüllten Auszahlungsanspruchs auf den Liquidationserlös aus der Beteiligung der Klagepartei an der F. Zinsfonds GbR, festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme hinsichtlich der angebotenen Abtretung an der F. Zinsfonds GbR im Annahmeverzug befinden, festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) die Klagepartei von sämtlichen Verpflichtungen, die sie noch aus der Beteiligung an der F. Zinsfonds GbR vom 11.9.2004 i.H.v. 30.000 EUR hat, freizustellen haben, festzustellen, dass die Klage i.H.v. 10.500 EUR erledigt ist, hilfsweise die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückzuverweisen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 3.3.2008 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Kläger ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, begründet. Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie sich an der F. Zinsfonds GbR nicht beteiligt hätten. Dagegen stehen den Klägern gegen den Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche nicht zu.

I. Zur Haftung des Beklagten zu 1):

Eine Haftung des Beklagten zu 1) kommt nur aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 II BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages in Betracht, da der Beklagte zu 1) nicht für den herausgegebenen Prospekt verantwortlich war. Eine derartige Haftung scheitert jedoch an § 4 Abs. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages (vgl. S. 18 des Verkaufsprospektes, Anlage K 2), auf den sich der Beklagte zu 1) im Berufungsverfahren berufen hat und auch noch berufen durfte. § 531 Abs. 2 ZPO gilt lediglich für neue Verteidigungsmittel, nicht jedoch für die Verteidigung selbst. Die Subsidiaritätsklausel ist auch wirksam zwischen der F. Zinsfonds GbR und dem Beklagten zu 1) vereinbart worden, also in einem einzigen individuell ausgehandelten Vertrag. Sie unterliegt daher insbesondere auch keiner AGB-Kontrolle. Den Parteien des Mittelverwendungskontrollvertrages steht es frei, in welchem Umfang sie durch diesen Vertrag Dritten (u.a. den Klägern) Rechte einräumen wollen.

Andere Gründe, die zu einer Haftung des Beklagten zu 1) führen, sind nicht substantiiert vorgetragen. ...

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