Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 33 O 14082/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen I ZR 55/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 13.1.2004 in den Ziffern II. bis IV. seiner Urteilsformel abgeändert und wie folgt gefasst:

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch folgende Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird:

1. Vertrieb folgender von der Pars International Trading GmbH an die Beklagte zu 1. gelieferter Artikel:

Artikel

Charge

Anzahl in Stück

Liefertermin

Aktueller Preis in EUR

3325

1J161

5

12.1.2002

69,79

7728

2D092

9

18.7.2002

32,01

3734

8L162

15

Angabe nicht mehr möglich

35,94

3735

1A082

3

2.4.2002

35,94

3735

0K162

5

2.4.2001

35,94

3737

1L032

16

10.1.2002

35,94

3737

1L282

9

18.7.2002

35,94

3739

0K282

14

7.2.2001

35,94

1438

2I231

18

14.11.2002

41,98

1433

2I201

45

14.11.2002

41,98

1433

2D151

2

Angabe nicht mehr möglich

41,98

1439

2C281

19

18.7.2001

41,98

1434

1L061

6

14.11.2002

41,98

3323

2A231

11

14.11.2002

69,79

3323

2A021

3

Angabe nicht mehr möglich

69,79

2. Vertrieb folgender von der Pars International Trading GmbH an die Beklagte zu 1. gelieferter Artikel mit der Bezeichnung "Hollister 1439":

a) Lieferdatum 18.12.2001

36 Stück

Stückpreis 49,50 DM

und

b) Lieferdaturn 15.7.2002

36 Stück

Stückpreis 25,31 EUR.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 13.1.2004 zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Auskunftsansprüche und die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus dem Vertrieb von aus Ländern außerhalb der Europäischen Union eingeführten Markenwaren.

Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in den USA. Sie produziert und vertreibt medizinische Artikel, insb. Ostomieprodukte. Sie ist Inhaberin der u.a. für derartige Waren eingetragenen Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: Streitmarke).

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, erwarb von der g GmbH, München, mit der Streitmarke gekennzeichnete Ostomieprodukte, die von der Klägerin außerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden waren und zum Teil keine CE-Kennzeichnung aufwiesen, zu einem Preis von weniger als 40 % des klägerischen Listenpreises und verkaufte sie an ihre deutsche Muttergesellschaft, die ... GmbH, die die Waren in Deutschland weiter vertrieb. Neben den in der nachfolgend wiedergegebenen Aufstellung dargestellten Lieferungen der ... GmbH an die Beklagte zu 1. gab es am 18.12.2001 und am 15.7.2002 noch zwei weitere Lieferungen.

Nachdem die Klägerin deswegen gegen die ... GmbH vorgegangen war, erteilte diese in Erfüllung eines mit der Klägerin geschlossenen Vergleichs, in dem die Klägerin auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet hatte, mit Schreiben vom 19.2.2003 (Anlage K 8) folgende Auskunft:

Auskünfte zu Hollister-Artikeln

Artikel

Charge

Anzahl in Stück

Liefertermin

Aktueller Preis in EUR

3325

1J161

5

12.1.2002

69,79

7728

2D092

9

18.7.2002

32,01

3734

8L162

15

Angabe nicht mehr möglich

35,94

3735

1A082

3

2.4.2002

35,94

3735

0K162

5

2.4.2001

35,94

3737

1L032

16

10.1.2002

35,94

3737

1L282

9

18.7.2002

35,94

3739

0K282

14

7.2.2001

35,94

1438

2I231

18

14.11.2002

41,98

1433

2I201

45

14.11.2002

41,98

1433

2D151

2

Angabe nicht mehr möglich

41,98

1439

2C281

19

18.7.2001

41,98

1434

1L061

6

14.11.2002

41,98

3323

2A231

11

14.11.2002

69,79

3323

2A021

3

Angabe nicht mehr möglich

69,79

Alte oben aufgeführten ... wurden von der GmbH, ... über die A. GmbH & Co. KG in ... Salzburg an die ... GmbH geliefert.

Anschließend mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1. ab, die daraufhin einen Vergleich vorschlug (vgl. Anl. K 10), der neben dem Angebot einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung auch die Erklärung enthielt, dass sich die Beklagte zu 1. der Auskunftserteilung der ... GmbH vom 19.2.2003 vollumfänglich und ausdrücklich anschließe. Der Vergleich kam nicht zu Stande.

Die Klägerin hat Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten die Streitmarke verletzt, weil durch das Inverkehrbringen der Waren außerhalb des Raums der Europäischen Union keine Erschöpfung innerhalb dieses Raums eingetreten sei. Die Beklagten hätten sich auch durch Missachtung der Pflicht gem. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Medizinproduktegesetz (MPG), das CE-Zeichen deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Handelsp...

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