Entscheidungsstichwort (Thema)
"Kein Telekom-Anschluss notwendig"
Leitsatz (amtlich)
Zur Irreführung einer Werbung für einen Telefonanschluss ohne Hinweis darauf, dass bei diesem weder Preselection noch Call-by-Call möglich sind.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 2; TKG § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen 4 HK O 12566/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 24.4.2008 aufgehoben.
II. Die Klägerin wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern - zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Telekommunikationsdienstleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von Call-by-Call-Angeboten und/oder Preselection-Angeboten nicht möglich ist, mit der Angabe Kein Telekom-Anschluss notwendig zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diese Einschränkung hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend eingefügten Werbung;
2. an die Beklagte einen Betrag von 1.039,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 19.5.2007 zu bezahlen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus Ziff. II.1. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
Beide Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an. Zur Nutzung der Leistungen der Klägerin ist kein Anschluss der Beklagten - der Deutschen Telekom AG - erforderlich. Bei den Telefonanschlüssen der Beklagten steht es den Kunden frei, die Verbindungsdienstleistungen entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung ("Preselection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen; bei den Anschlüssen der Klägerin ist das dagegen nicht möglich.
Die Klägerin bewarb im Internet ein Bündelangebot von DSL- und Telefonanschlüssen mit der Bezeichnung Maxi Komplett in der sich aus der Anlage B 24 ergebenden Weise u.a. mit der Angabe Kein Telekom-Anschluss notwendig. Diese Angebote sahen nicht nur für die DSL-Nutzung, sondern auch für Telefonverbindungen in das nationale Festnetz eine Pauschalabgeltung ("Flatrate") vor. In der Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage K 2), dem Auftragsformular (vgl. Anlage K 3) und der Online-Bestellmaske (vgl. Anlage K 4) der Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass bei diesen Anschlüssen weder Call-by-Call noch Preselection möglich waren; dagegen enthielt der Werbeauftritt gemäß Anlage B 24 keinen derartigen Hinweis.
Die Beklagte sah diesen Werbeauftritt als unlauter an und erwirkte eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Klägerin. Im Anschluss daran schlossen die Parteien am 13./14.6.2007 eine Vereinbarung (vgl. Anlage K 8), in der sich die Klägerin verpflichtete, Telekommunikationsdienstleistungen, bei denen Call-by-Call oder Preselection nicht möglich sind, nicht mit der Aussage Kein Telekom-Anschluss notwendig zu bewerben, ohne auf diese Einschränkungen in geeigneter Form hinzuweisen. Der Klägerin wurde jedoch darin die Möglichkeit eingeräumt, die Frage nach der Erforderlichkeit eines solchen Hinweises im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens klären zu lassen.
Nachdem die Klägerin eine negative Feststellungsklage erhoben hatte, hat die Beklagte den mit ihrer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie Abmahnkosten im Wege der Widerklage verfolgt, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin werbe irreführend, weil sie nicht darauf hinweise, dass bei ihren Dienstleistungen weder Call-by-Call noch Preselection möglich seien. Zudem sei die Werbung gem. § 3, § 4 UWG unlauter, weil sie suggeriere, der klägerische Telefonanschluss entspreche hinsichtlich seines Leistungsspektrums einem solchen der Beklagten. Darin liege auch eine gem. § 6 UWG unzulässige vergleichende Werbung.
Sie hat zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen,
1. es bei Meidung [näher angegebener Ordnungsmitteln] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Telekommunikationsdienstleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von Call-by-Call-Angeboten und/oder Preselection-Angeboten nicht möglich ist, mit der Angabe Kein Telekom-Anschluss notwendig zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diese Einschränkung hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage B 24 beigefügten Werbun...