Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Entscheidung vom 16.12.2009; Aktenzeichen 42 O 1330/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.12.2009 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den vollständigen Inhalt des zwischen dem Beklagten und Herrn Johann Z. vor dem Notar Martin S. am 25.03.2009 geschlossenen Erbschaftskaufvertrags, Urk.-Nr. ...18/2009 zu erteilen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den vollständigen Inhalt des zwischen dem Beklagten und Frau Katharina P. sowie Frau Elisabeth K. vor dem Notar Martin S. am 24.03.2009 geschlossenen Erbschaftskaufvertrags, Urk.-Nr. ...11/2009 zu erteilen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 E abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten, ob dem Kläger gegen den Beklagten Auskunftsansprüche über notarielle Erbschaftskaufverträge zustehen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
Am 23.10.2009 ist Frau Katharina R., die Mutter von Herrn Peter R., die ihren Erbanteil nach dem verstorbenen Herrn Peter R. auf den Kläger übertragen hatte, nachverstorben. Sie wurde aufgrund Erbvertrags vom 06.07.2004 vom Kläger allein beerbt.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,
das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.12.2009 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den vollständigen Inhalt des zwischen den Beklagten und Herrn Johann Z. vor dem Notar Martin S. am 25.03.2009 geschlossenen Erbschaftskaufvertrag, Urk.-Nr. ...18/2009 zu erteilen,
den Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den vollständigen Inhalt des zwischen dem Beklagten und Frau Katharina P. sowie Frau Elisabeth K. vor dem Notar Martin S. am 24.03.2009 geschlossenen Erbschaftskaufvertrags, Urk.- Nr. ...11/2009 zu erteilen.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Vorkaufsrecht gemäß § 2035 BGB zu und somit auch ein Auskunftsanspruch gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Kläger ist mit dem Erwerb der Erbanteile gemäß § 2033 Abs. 1 BGB durch die rechtsgeschäftlichen Übertragungen der Erbanteile von Katharina R. und Maria Sch. formell kein Miterbe im Sinne von § 2034 BGB geworden.
Insofern nimmt der Senat auf das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.12.2009 Bezug und macht sich dessen Nr. I. 1 und 2 zu eigen.
Nach Auffassung des Senats hat sich die Beurteilung des Sachverhalts jedoch durch den Tod von Frau Katharina R. am 23.10.2009, also noch während des Laufs der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts, entscheidend verändert.
Grundsätzlich bleibt der seinen Erbteil veräußernde Miterbe trotz der Verfügung über seinen Anteil gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB "formell" Miterbe. Diese Position als Miterbe ist und bleibt untrennbar mit seiner Person verknüpft. Der Anteilserwerber tritt danach zwar anstelle des Veräußerers in die Gesamterbengemeinschaft ein, er erlangt jedoch nicht völlig dessen Rechtsstellung als Miterbe. Erbe kann nämlich nur werden, wer kraft Todesfall aufgrund eines vom Gesetz anerkannten familienrechtlichen Verhältnisses oder durch letztwillige Verfügung als Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist (BGH, NJW 1971, 1264, 1265 m.w.N.)
Mit der wirksamen Übertragung der Miterbenanteile von Frau Katharina R. hat der Kläger von dieser auch nicht das Vorkaufsrecht gemäß § 2034 Abs. 1 BGB erworben. Andererseits kann die ihren Erbanteil übertragende Miterbin ihr Vorkaufsrecht entsprechend dem Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts, das Eindringen Dritter in die Gesamthandsgemeinschaft zu verhindern (BGH, NJW 1983, 1556), nicht mehr ausüben. Das Vorkaufsrecht soll nämlich den Miterben die Möglichkeit geben, das Eindringen unerwünschter Dritter und eine Überfremdung der Erbengemeinschaft sowie eine Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung zu verhindern, um insbesondere auch den Fortbestand oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht vom Willen eines Nichterben abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 09.02.1983, NJW 1983, 1556). Hierauf beruht letztlich die von der Rechtsprechung und dem Schrifttum fast einhellig vertretene Auffassung, dass das nur den Miterben gegebene Vorkaufsrecht mit der Veräußerung eines Erbteils nicht auf den Erwerber übergeht (Kipp-Coing, Erbrecht, 14. Aufl., § 115 Abs. 1; Lange, Erbrecht, § 44 III 2 b).
Mit dem Tod von Frau Katharina R. am 23.10.2009 hat si...