Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Bestellung eines Nießbrauchrechts im Grundbuch
Normenkette
BGB §§ 743, 745, 748, 2038 Abs. 2, §§ 2044, 2150
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen 3 O 4322/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9.11.2017 (Az.: 3 O 4322/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil (soweit es nicht rechtskräftig ist) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Zustimmung zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts im Grundbuch.
Die Parteien sind Brüder und die einzigen Abkömmlinge der am 21.2.2014 verstorbenen Gertraud M. [im folgenden: Erblasserin]. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus den im Klagantrag 1 genannten Grundstücken, einer Eigentumswohnung und überschaubaren Bankguthaben.
Auf dem Grundstück Flurnummer ...50/4 in der W.straße 74 in G. betrieb die Erblasserin eine Landwirtschaft, zunächst zusammen mit ihrem (vorverstorbenen) Ehemann (dem Vater der Parteien) und später zusammen mit dem Kläger, der auf dem Grundstück (in der Erdgeschoßwohnung) auch wohnte und wohnt. Im Ober- und Dachgeschoß des Hausanwesens befinden sich drei weitere Wohnungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten jedenfalls zeitweise als Ferienwohnungen unter dem Slogan "Urlaub auf dem Bauernhof" vermarktete. Ferner betrieb und betreibt der Beklagte auf dem Grundstück eine KFZ-Werkstatt und zahlte zu Lebzeiten der Erblasserin hierfür Miete bzw. Pacht an diese.
Zwischen der Erblasserin und dem Kläger bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum gemeinsamen Betrieb der Landwirtschaft [im folgenden GbR]. Der Gesellschaftsvertrag vom 20.4.1993 (Anlage B 4) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
1. Frau Gertraud M. ... [= Erblasserin] und Herr Johann M. ... [= Kläger] errichten eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im G., W.straße 24.
2. Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb des bisher von Frau Getraud M. allein betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. ...
9. Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit einem von ihm durch Verfügung von Todes wegen als Nachfolger bestimmten Abkömmling, anderenfalls mit seinen gesetzlichen Erben fortgesetzt. ... Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage B 4 Bezug genommen.
Die Erblasserin hat fünf Testamente hinterlassen (in zeitlicher Reihenfolge Anlagen K 2 - K 5, B 1), wobei die Testamente gemäß Anlagen K 2 und K 3 durch das Testament gemäß Anlage K 4 widerrufen wurde und sich die Testamente gemäß Anlagen K 5 und B1 als Ergänzungen zum Testament gemäß Anlage K 4 darstellen.
Das notarielle Testament vom 16.9.2002 (Anlage K 2) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
... Mein wesentliches Vermögen besteht aus dem landwirtschaftlichen Grundbesitz vorgetragen im Grundbuch für P. Blatt ...81 sowie einer Eigentumswohnung in der W.str. 26 in G. und etwas Spar- und Barvermögen. ... Zu meinem Erben setze ich meinen Sohn, Johann Josef M., geb. am 28.10.1960 [= Kläger], ersatzweise dessen Abkömmlinge ... ein. ... Mein Erbe wird mit folgendem Vermächtnis belastet: Er hat an seinen Bruder, Andreas M. [= Beklagter] die von mir 1988 erworbenen Raumeigentumseinheiten in der W. str. 26 zu übertragen, ..., sowie die Hälfte meines hinterlassenen Bar- und Sparvermögens. Im Hinblick darauf, dass Johann die gesamte Landwirtschaft erhält, soll er Andreas zusätzlich noch einen baren Geldbetrag in Höhe von Euro 35.000,- hinausbezahlen. ...
Das eigenhändige Testament vom 20.6.2008 (Anlage K 3) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
Ich ... widerrufe mein Testament vom 16.9.2002 sowie alle etwaigen weiteren Testamente. Es soll nunmehr gesetzliche Erbfolge eintreten. ...
Das eigenhändige Testament vom 10.2.2009 (Anlage K 4) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
... Meine Söhne Johann [= Kläger] und Andreas [= Beklagter] werden Erben zu gleichen Anteilen, jedoch kann mein Sohn Johann die Landwirtschaft im G. [sic] W.straße 24 mit allen dazu gehörigen Grundstücken auf Lebenszeit auf eigene Rechnung weiter bewirtschaften. Während dieser Zeit trägt er alle Kosten der Erhaltung der Erhaltung [sic] der landwirtschaftlichen Gebäude. Für meinen Sohn Johann ordne ich für seine Hälfte nicht befreite Vorerbschaft an. ...
Das eigenhändige Testament vom 21.7.2009 hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
... Das Recht auf Auseinandersetzung des Nachlasses soll auf Lebenszeit von Johann und Andreas M. ausgeschlossen sein. Alle Ansprüche zwische...