Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 02.05.2002; Aktenzeichen 14 O 6172/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München II vom 2.5.2002 dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 306.775,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 5.11.2001 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandvertrages.
Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Börsengang der Firma D. schloss der Kläger am 3.8.1999 mit der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, einen Treuhandvertrag über den von ihm am selben Tag erworbenen Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft.
Mit Erklärung vom 18.1.2000 verpflichtete sich der Kläger ggü. der D.-GmbH innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ab Zulassung der Aktien am Neuen Markt seine Aktien nicht zu veräußern. Der Börsengang der D. AG fand im März 2000 statt. Ohne den Kläger hierüber zu informieren, hat die Beklagte mit der als Konsortialbank handelnden W.-Bank eine sog. Lock-up-Frist von 2 Jahren vereinbart. Verkaufsbemühungen des Klägers im September 2000 scheiterten daher daran, dass die Lock-up-Frist bis 13.3.2002 lief.
Der Kläger macht als Schadensersatz einen Teilbetrag i.H.v. 600.000 DM (= 306.775,13 Euro) aus der Differenz zwischen dem Wert seines Aktienpakets im September 2000 und dem aktuellen Wert geltend.
Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München II hat die Klage mit Endurteil vom 2.5.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) bestehe schon deshalb nicht, weil ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger, aus dem sich irgendwelche Treuepflichten ergeben könnten, nicht vorliege. Der Beklagte zu 2) habe jeweils nur als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Vorstand der Fa. D. AG gehandelt.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus pVV des Treuhandvertrages zu. Zwar habe die Beklagte zu 1) durch die Vereinbarung einer zweijährigen Lock-up-Frist gegen die Weisung des Klägers im Innenverhältnis verstoßen und sei hieraus grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dem Kläger sei aus diesem Vorgehen jedoch kein Schaden entstanden, da der Treuhandvertrag nicht gekündigt worden sei und somit ein Verkauf der Aktien ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Eine Verpflichtung des Treuhänders, auf Weisung des Treugebers jederzeit die Geschäftsanteile zu verkaufen, ergebe sich aus dem Treuhandvertrag nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger meint, dass das LG zu Unrecht einen Schaden mangels Kündigung des Treuhandvertrages verneint habe. Es sei unerheblich, dass der Treugeber erst nach der Übertragung durch den Treuhänder über die Geschäftsanteile verfügen konnte. Der Treuhänder hätte den Verkauf der Geschäftsanteile auf entspr. Verlangen des Treugebers hin wirksam vornehmen können, wenn nicht eine Lock-up-Frist von 2 Jahren vereinbart worden wäre. Aus § 3 Abs. 1 S. 1 des Treuhandvertrages folge, dass der Treuhänder den Weisungen des Treugebers zu folgen habe.
Der Beklagte zu 2) hafte für den entstandenen Schaden auch persönlich aus Delikt. Die eigenmächtige Vereinbarung einer Lock-up-Frist von 2 Jahren erfülle den Tatbestand der Untreue. Des Weiteren habe der Beklagte zu 2) den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt.
Der Kläger beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 306.775,13 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.
Hilfsweise beantragt er festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche Schäden aus der Verletzung des Treuhandvertrages zu ersetzen (Bl. 60 d.A.).
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, dass in der Vereinbarung einer zweijährigen Lock-up-Frist schon keine Pflichtverletzung zu sehen sei, da ohne die getroffene Vereinbarung ein Börsengang überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger habe eine Weisung, keine längere Lock-up-Frist als 6 Monate einzugehen, nicht erteilt, Entscheidend sei daher, dass die zweijährige Lock-up-Frist nicht gegen die Interessen des Klägers verstoße.
Aus § 6 des Treuhandvertrages ergebe sic...