Leitsatz (amtlich)
1. Zum Pflichtenkreis, insb. zu den Beratungspflichten von Kapitalanlagevermittlern.
2. Zur Frage, welche Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse ein Anlagevermittler zur Kenntnis nehmen, insb. zur Frage, ob er den „gerlach-report” regelmäßig lesen muss.
Normenkette
BGB § 276
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 11 O 7702/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München II, 11. Zivilkammer, vom 16.5.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz wegen deren angeblicher Pflichtverletzung als Anlagevermittler.
I. Der Kläger legte bei der inzwischen zahlungsunfähigen F.-AG einen Betrag i.H.v. insgesamt 90.000 DM an. Zunächst hatte der Kläger 1995 die A. GmbH beauftragt, ihm gegen einen Anlagebetrag von 55.000 DM eine „stille Beteiligung” an einer Kapitalgesellschaft zu verschaffen. Aus dieser Kapitalanlage ergab sich für den Kläger gem. Schreiben vom 30.9.1996 (Anlage K 1) „eine positive Wertveränderung i.H.v. 6.350 DM”. Der Kläger nahm das Angebot der A. GmbH, das Beteiligungsmodell künftig über die F. AG fortzuführen, an. Auf Grund seiner zunächst positiven Erfahrungen mit der F.-AG erhöhte der Kläger sein Anlagekapital bei der F.-AG am 7.1.1997 um weitere 35.000 DM. Den diesbezüglichen Auftrag unterzeichnete er im Büro der Beklagten. Aus seinen Kapitaleinlagen bei der F.-AG erzielte der Kläger zwischen dem 24.1.1997 und dem 6.6.1997 Einkünfte i.H.v. 4.875 DM. Am 24.6.1997 kündigte der Kläger seine „stille Beteiligung” ggü. der F.-AG i.H.v. 10.000 DM. Der teilgekündigte Betrag wurde von der F.-AG nicht angewiesen. Am 19.8.1997 wurde dem Kläger von der F.-AG mitgeteilt, dass die gesamte „stille Gesellschaftsbeteiligung” des Klägers i.H.v. 90.000 DM durch Kündigung fällig gestellt werde. Die F.-AG teilte dem Kläger am 8.9.1997 mit, dass mit Fortzahlung der fälligen Renditen nicht mehr gerechnet werden könne und man sich seitens der F.-AG dazu entschlossen habe, das Eigenkapital der Kunden zurückzuführen. Der Kläger erhielt weder die vereinbarungsgemäß zu zahlenden fälligen Werterhöhungen noch seine Kapitaleinlage i.H.v. 90.000 DM. Wegen Zahlungsunfähigkeit beantragte die F.-AG Anfang Januar 1998 die Einleitung des Konkursverfahrens, welches vom zuständigen AG Regensburg – Konkursgericht – mangels Masse nicht eröffnet wurde.
II. Der Kläger hat im 1. Rechtszug behauptet, er habe sich nur nach entspr. Beratung durch die Beklagten und im Vertrauen auf die Richtigkeit von deren Angaben dazu entschlossen, Kapitalanlagen bei der F.-AG zu tätigen bzw. fortzuführen. Die Beklagten seien ihm als fachkundige Finanzdienstleister gegenübergetreten. Ihm sei von den Beklagten erklärt worden, dass sie die F.-AG gut kennten und dass die F.-AG ein seriöses Unternehmen sei. Zu keiner Zeit sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Kapitalanlage in dieser Form Risiken berge und auch ein Totalverlust des Anlagekapitals nicht ausgeschlossen werden könne. Die Risikohinweise, die sich auf der Rückseite des Formulars „Vollmacht/Auftrag” befänden, habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Nach Unterzeichnung der Vollmacht habe er lediglich die Kopie der Vorderseite ausgehändigt bekommen. Ende 1996 sei durch negative Presseberichterstattung in Fachpublikationen wozu der „gerlach-report” zähle, die Fragwürdigkeit einer Kapitalanlage bei der F.-AG schon bekannt gewesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch aus pVV des mit den Beklagten geschlossenen Auskunftsvertrages sei gegeben, da er, der Kläger, von den Beklagten weder über das Risiko des Totalausfalles des Anlagekapitals noch über die negative Berichterstattung über die F.-AG in der Fachpresse aufgeklärt worden sei. Er hätte sich gegen eine Kapitalanlage bei der F.-AG entschlossen, wenn er Kenntnis von diesen Punkten gehabt hätte.
Die Beklagten seien jedenfalls nach außen als BGB-Gesellschaft aufgetreten.
Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 85.125 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben vorgetragen, sie seien getrennte Einzelimmobilienmakler, die völlig selbstständig tätig seien. Sie hätten lediglich eine Bürogemeinschaft, wobei der Beklagte zu 1) gelegentlich Kapitalanlagevermittlungen durchgeführt habe.
Der vom Kläger als Fachpresse bezeichnete „gerlach-report” sei kein „in der Finanzwelt anerkanntes Fachorgan”.
Der Kläger habe im Herbst 1996 geäußert, er habe selbst „allerbeste Auskünfte und Referenzen” über die F.-AG erhalten. Daraufhin habe der Be...