Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Schadensersatz aus einem Unfall
Normenkette
BGB § 249 Abs. 1, 2 S. 1; StVG § 17
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.05.2019; Aktenzeichen 19 O 10891/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers vom 22.05.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 06.05.2019 (Az. 19 O 10891/18), abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an das P. Zentrum I., Rechnungsnummer ...708, IBAN DE..., BIC:..., 500,00 EUR und an den Kläger 441,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2018 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, die Hälfte des Prämienschadens, der dem Kläger in Zukunft ab 2019 aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.09.2017 zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen ...01 und ...33 in M. entstehen wird, zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 41%, die Beklagten samtverbindlich 59%.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68%, die Beklagten samtverbindlich 32%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.320,12 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht eine Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls am 29.09.2017 gegen 16:30 Uhr auf der K.straße in M. zugrunde gelegt. Es ist vielmehr von einer Haftungsverteilung von 50:50 auszugehen.
1. Die Kollision erfolgte nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag beider Parteien im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren der klägerischen Fahrerin aus einem Grundstück und dem Anfahren des Beklagten zu 1) vom Straßenrand und Rückwärtsfahren auf der Gegenfahrbahn, weshalb weder für den einen noch den anderen Fahrzeugführer ein Anscheinsbeweis streitet.
2. Der Unfall war auch weder für die klägerische Fahrerin noch den für den Beklagten zu 1) unabwendbar. Für die Haftungsverteilung ist daher nach § 17 StVG auf die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile abzustellen. Vorliegend konnte bzw. kann aber nicht beweissicher geklärt werden, wann wer wie angefahren ist. Dem Erstgericht ist insoweit beizupflichten, dass von der Klagepartei nicht nachgewiesen werden konnte, dass die klägerische Fahrerin vor der Kollision bereits längere Zeit in der Kollisionsposition stand, so dass sich der Beklagte zu 1) auf das in die Fahrbahn hineinragende und stehende klägerische Fahrzeug bei umsichtiger Rückwärtsfahrt hätte einstellen können und müssen und er die Kollision dadurch hätte vermeiden können. Die Zeugin Si., die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, konnte ihre Behauptung, dass sie bereits vor der Kollision gestanden sei, zeitlich nicht bemessen (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 = Bl. 44 d. A.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S. konnte nur anhand der Beschädigungen der beiden Fahrzeuge den Rückschluss ziehen, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit hoher Wahrscheinlichkeit stand (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2019 = Bl. 56 d. A.). Hieraus lassen sich - wie das Erstgericht zutreffend bemerkt (Seite 9 des Urteils) aber keine Rückschlüsse ziehen, ob und wie lange das klägerische Fahrzeug vor dem Kollisionszeitpunkt bereits stand. Insoweit sind auch die unfallanalytischen Erwägungen des Berufungsführers zur Frage, wie lange die klägerische Fahrerin schon stand (das bloße wahrscheinliche Stehen zum Unfallzeitpunkt ist haftungsrechtlich ohne Bedeutung), nicht zielführend, da sie lediglich auf Vermutungen und nicht auf Tatsachen beruhen. Da der genaue Unfallhergang ungeklärt ist, kommt (wegen der gleich hohen Betriebsgefahren) nur eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
3. Dem Berufungsführer ist aber beizupflichten, dass das Ersturteil hinsichtlich der Höhe der klägerischen Ansprüche korrekturbedürftig ist.
a) Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung des Prämienschadens durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgelehnt.
aa) Die Aktivlegitimation des Klägers folgt spätestens aus der Abtretungserklärung vom 03.07.2019 (Anlage K 16), wonach der Anspruch auf Erstattung ...